Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
. Gehen am Zahlungskonto Zahlungen aufgrund nicht oder nur beschränkt pfändbarer Geldforderungen (3Arbeitseinkommen bzw. Pensionseinkommen in Höhe des Existenzminimums) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstitutes gelangt sindKreditinstituts am Guthaben auf diesem Zahlungskonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchfüh- rung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfand- rechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben Gutha- ben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung Mit- teilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes Pfand- rechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf VermögenswerteVermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut Kredit- institut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen Wil- len des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine , wobei eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des KundenKunden gilt. Gehen am Girokonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine , wobei eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des KundenKunden gilt. Gehen am Girokonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts für die Durch- führung Durchfüh- rung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. zB Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfand- rechts Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen zu- gegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition Disposi- tion des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf VermögenswerteVermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts dem Kreditinstitut Kreditin- stitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen Wil- len des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung Aus- führung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfandrech- tes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen zugegan- gen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden Kun- den in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten ÜberweisungÜber- weisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfand- rechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben Gut- haben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf VermögenswerteVermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut Kre- ditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung bzw. Verfügungs- macht des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten bzw. Stammkonten (Zahlungskonten) durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Girokonto bzw., Stammkonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto bzw. Stammkonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten Zahlungskonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Zahlungskonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen (Arbeitseinkommen bzw. Pensionseinkommen in Höhe des Existenzminimums) des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Zahlungskonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten Konten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten be- stimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.so
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden bestehen- den Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf VermögenswerteVermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kredit- instituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durch- führung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelangt sind.
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