Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wiewie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das 2)Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts für die Durchführung eines bestimmten Auftrags Auftrages gewidmet wurden, wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfandrechts Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts Kreditinstitutes über die Geltendmachung des Pfandrechtes Pfandrechts zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts Kreditinstitutes gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und RechteRech- te, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens Gutha- bens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf VermögenswerteVermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut Kre- ditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.Kreditinstituts
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