Common use of Ausnahmen vom Pfandrecht Clause in Contracts

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: docs.savity.com, www.easybank.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. 52 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags Auftrages gewidmet wurden, wie z.z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten ÜberweisungZahlung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.spaengler.at, www.spaengler.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 5150. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.bankwinter.com

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.bks.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.addiko.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. 52 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.westernunion.com

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten bestimm- ten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten be- stimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.llb.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durch- führung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten ÜberweisungÜber- weisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.kommunalkredit.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. 51 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.spaengler.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts für die Durchfüh- rung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. zB Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- sels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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Samples: www.hypovbg.at

Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. 51 (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchfüh- rung Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wech- selsWechsels, sowie zur Ausführung Aus- führung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.

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