Common use of Ausnahmen vom Pfandrecht Clause in Contracts

Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der ebase selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der ebase selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Ge- nussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der ebase.

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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt Ver- fügungsgewalt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der ebase selbst ausgegebenen ausgege- benen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der ebase selbst ausgegebenen ausgege- benen eigenen Genussrechte/Ge- nussscheine Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der ebase.

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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsge- walt Verfü- gungsgewalt der ebase, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der ebase nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der ebase selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die ebase im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der ebase selbst ausgegebenen eigenen eige- nen Genussrechte/Ge- nussscheine Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der ebase.

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