Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- te, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Gutha- bens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind. (4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- teRechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes Pfandrechts für die Durchführung eines bestimmten Auftrags Auftrages gewidmet wurden, wiewie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Zahlung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Pfandrechts Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten Zahlungskonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes Pfandrechts zugegangen ist. Eine Pfändung des Gutha- bens Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Zahlungskonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen (Arbeitseinkommen bzw. Pensionseinkommen in Höhe des Existenzminimums) des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Zahlungskonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werteVermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
(4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- teRechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wiewie zB Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. Vom Kreditinstitut selbst ausgegebene Aktien (eigene Aktien) sind nur dann vom Pfandrecht umfasst, wenn das Kreditinstitut bei Vorliegen einer individuellen Verpfändungsvereinbarung am betreffenden Depot einen Sperrvermerk gesetzt hat.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Gutha- bens Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Girokonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen (zB Arbeitseinkommen oder Pensionseinkommen) des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werteVermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
(4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- teRechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wiewie zB. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten bzw. Stammkonten (Zahlungskonten) durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Gutha- bens Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. Gehen am Girokonto bzw., Stammkonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen (Arbeitseinkommen bzw. Pensionseinkommen in Höhe des Existenzminimums) des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto bzw. Stammkonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werteVermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.
(4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rech- teRechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet ge- widmet wurden, wiewie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen Dispositio- nen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten Konten durchführen, solange solan- ge dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine ; wobei eine Pfändung des Gutha- bens gilt Guthabens nicht als Disposition Dis- position des KundenKunden gilt. Gehen am Konto Zahlungen auf nicht oder nur be- schränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser Ein- gänge.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögens- werteVermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kre- ditinstitut Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt offenge- legt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts Kreditinsti- tuts gelangt sind.
(4) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an de- nen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die be- sicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Er- streckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rech- te, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.
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