Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung Bareinzahlung zur Einlösung Ein- lösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung z.B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- Barein zahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- Außer dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- eige nen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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Samples: www.vwfs.de
Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf Aktien) und diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- Unterliegen dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen Genussrechte/Genussscheine Wertpapiere, ist der Kunde nicht be- rechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen Verbindlichkeiten der BankGe- winnanteilscheine zu verlangen.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt Ver- fügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Barein- zahlung Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf Aktien) und diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nach- rangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außer- dem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eige- nen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach- rangigen Verbindlichkeiten der Bank.
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