Ausnahmen von der Anlegerentschädigung. Die vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpa- piergeschäften – von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunter- nehmen sowie von Wertpapierfirmen, – von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, – von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwal- tungen, – von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes, – von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Ge- schäftsleitern, Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichts- rates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personenge- sellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). – von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt. – von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen des Kreditinstitutes sind, – in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, – für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kredit- institutes oder der Wertpapierfirma beigetragen haben, – von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Ka- pitalgesellschaften erfüllen
Ausnahmen von der Anlegerentschädigung. Die in § 47 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpapiergeschäften ◆ von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, ◆ von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, ◆ von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, ◆ von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes ◆ von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Geschäftsleitern, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen), ◆ von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt, ◆ von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind, ◆ in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, ◆ für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma beigetragen haben, ◆ von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus durch die Einlagensicherung gedeckte Guthaben von Konten sind aus der Einlagensicherung zu entschädigen.