Verbundene Unternehmen. Der Kunde ist berechtigt, Produkte zur Nutzung durch seine Verbundenen Unternehmen zu bestellen. Wenn dies der Fall ist, gelten die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages gewährten Lizenzen für diese Verbundenen Unternehmen, jedoch hat nur der Kunde das Recht, diesen Vertrag gegenüber Microsoft durchzusetzen. Der Kunde bleibt für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und für die Einhaltung dieses Vertrages durch seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
Verbundene Unternehmen. (1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Verbundene Unternehmen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die selbe Informations- und Kommunikationstechnologie- Infrastruktur verwenden, geltend gemacht werden.
Verbundene Unternehmen. Die Parteien vereinbaren, dass der vorliegende Vertrag verschiedene Projekte umfassen kann, im Rahmen derer der Anbieter Produkte und/oder Dienstleistungen an Syngenta und einige ihrer verbundenen Unternehmen liefert bzw. erbringt, und dass Syngenta berechtigt ist, vom Anbieter die Erbringung von Produkten und / oder Dienstleistungen entsprechend einer Leistungsvereinbarung an seine verbundenen Unternehmen zu verlangen. Falls die Parteien vereinbaren, dass der Anbieter (oder ein mit dem Anbieter verbundenes Unternehmen) Produkte und/oder Dienstleistungen an ein mit Syngenta verbundenes Unternehmen liefert bzw. erbringt, schliesst das jeweilige verbundene Unternehmen lokale Vereinbarungen (d. h. Vereinbarungen zwischen dem lokalen mit Syngenta verbundenen Unternehmen und dem jeweiligen mit dem Anbieter verbundenen Unternehmen, die „Lokale Vereinbarung“) ab, die eine Leistungsvereinbarung ergänzen oder ersetzen können. Diese Lokale Vereinbarung – sowie ggf. die lokale Leistungsvereinbarung – müssen im Wesentlichen der in Anhang A festgelegten Form folgen und die Bedingungen des vorliegenden Vertrags (sowie ggf. der globalen Leistungsvereinbarung) als Referenz einschliessen.
Verbundene Unternehmen. Verbundene Unternehmen sind a) Unternehmen, bei denen eine Partei unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte des Kapitals oder Betriebsvermögens besitzt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen und b) Unternehmen, die bei einem vertragsschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter a) genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben und c) Unternehmen, bei denen die vertragsschließenden Unternehmen gemeinsam die unter a) genannten Rechte und Einflussmöglichkeiten haben. Solche gemeinsam kontrollierten Unternehmen gelten als mit jedem der vertragsschließenden Unternehmen verbunden.
Verbundene Unternehmen. 1. Wenn:
a. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wer- den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein- baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Verbundene Unternehmen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versiche- rungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
Verbundene Unternehmen für Schäden gemäß Ziffer 3.6 - Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Schäden Dritter, wegen derer die Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, von Dritten berechtigt in Anspruch genommen worden sind und die diese Unternehmen im Regresswege gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen;
Verbundene Unternehmen. „Verbundene Unternehmen“ bedeutet in Bezug auf den Kunden jede andere juristische Person, die den Kunden direkt oder indirekt kontrolliert (mehr als 50 % der Stimmrechte oder der Eigentumsanteile), im Eigentum, unter der Kontrolle des Kunden oder in gemeinschaftlichem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle des Kunden und eines Dritten steht. In Bezug auf den Lieferanten bedeutet „Verbundenes Unternehmen“ Dell Inc. und seine im hundertprozentigen Eigentum bzw. unter hundertprozentiger Kontrolle stehenden Tochtergesellschaften.
Verbundene Unternehmen. ITW übernimmt weder die Haftung für die Bestellungen ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG , noch gilt sie im Rahmen dieser Vereinbarung als Bürgin. Der Verkäufer verzichtet auf die Geltendmachung von Pfandrechten, Ansprüchen oder Sicherungsrechten gegen ITW oder gegenüber mit ITW verbundenen Unternehmen, die aus Verpflichtungen anderer verbundener Unternehmen entstehen. Zur Berechnung von Preisnachlässen und Mengenrabatten werden von verbundenen Unternehmen getätigte Käufe der Gesamtheit aller von ITW getätigten Bestellungen hinzugerechnet.