Common use of Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Clause in Contracts

Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

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Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet schul- det der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

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Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung Ausfüh­ rung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Eigenschaf­ ten hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser au­ sser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel Man­ gel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen Aufwendun­ gen und Kosten.

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Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich ausdrück- lich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen einzu- stehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

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Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 15.1 bis 13.5 15.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant Unternehmer einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten Unternehmer das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

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