Ausschluss der Ausübung verbundener Stimmrechte. Die Teilnehmer eines GC Pooling Equity Basket Repos sind sich im Hinblick auf § 33 WpHG i. V. m. § 34 Abs. (1) Satz 1 Nr. 3 WpHG darüber einig, dass auch nach Übertragung von Aktien als Sicherheiten für ein solches Geschäft die Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien ausschließlich dem Sicherheitengeber zustehen soll. Der Sicherheitennehmer ist nicht befugt, die Stimmrechte aus diesen Wertpapieren auszuüben.