Ausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Ausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. 7.7.1 Der Versicherungsschutz besteht nicht: a) während der Teilnahme des Fahrzeugs an offiziellen Wettrennen oder sportlichen Wettbewerben, an den damit verbundenen Testfahrten und an den im jeweiligen Wettbewerbsreglement vorgesehenen Vor- und Endprüfungen bzw. wenn das Fahrzeug in den für derartige Zwecke vorbehaltenen Bereichen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Autorennbahnen fährt; b) auf Flughafengelände; c) für direkte und indirekte durch ein mit LPG oder Erdgas betriebenes Fahrzeug verursachte Schäden (auch wenn dasselbe alternativ andere Treibstoffe nutzen kann), wenn diese in Bereichen entstehen, zu denen dieser Fahrzeugart laut Gesetz der Zugang verboten ist; d) für die durch Zusammenstoß mit Wildtieren verursachten Schäden; e) für Schäden aufgrund eines ökologischen, atomaren oder radioaktiven Unglücks; f) für vorsätzliche Handlungen des Versicherten; a) für steuer- und verwaltungsrechtliche Rechtssachen, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art.
Ausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz besteht nicht: a) während der Teilnahme des Fahrzeugs an offiziellen Wettrennen oder sportlichen Wettbewerben, an den damit verbundenen Testfahrten und an den im jeweiligen Wettbewerbsreglement vorgesehenen Vor- und Endprüfungen bzw. wenn das Fahrzeug in den für derartige Zwecke vorbehaltenen Bereichen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Autorennbahnen fährt; b) auf Flughafengebieten; c) für direkte und indirekte durch ein mit LPG oder Erdgas betriebenes Fahrzeug verursachte Schäden (auch wenn dasselbe alternativ andere Treibstoffe nutzen kann), wenn diese in Bereichen entstehen, zu denen diesem Fahrzeugtyp laut Gesetz der Zugang verboten ist; d) für die durch Zusammenstoß mit Wildtieren verursachten Schäden; e) für Schäden aufgrund eines ökologischen, atomaren oder radioaktiven Unglücks; f) für vorsätzliche Handlungen des Versicherten; g) für Streitigkeiten vertraglicher Art mit einem Streitwert von weniger als 250,00 Euro; h) für steuer- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, unbeschadet der Bestimmungen aus Art. 5.2 „Gegenstand“, Buchstaben c), d) und g); i) im Falle des Widerspruchs gegen eine Verwaltungssanktion, die nicht mit einem Verkehrsunfall zusammenhängt, mit einem Wert von weniger als 100 Euro und nach dem ersten Versicherungsfall pro Jahr; j) für vorsätzliche Handlungen des Versicherten. Wenn der Versicherte eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens beschuldigt ist, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder es erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch oder eine Abstufung der Straftat von vorsätzlich auf fahrlässig bzw eine Einstellung wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung. Für den Fall, dass das Verfahren mit einem anderen als ZURICH CONNECT KLEINTRANSPORTER.CGA - FASSUNG 03.2021 - SEITE 31 von 75 k) wenn der Lenker: l) wenn der Lenker: m) wenn für das Fahrzeug keine ordnungsgemäße Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde; n) wenn das Fahrzeug zu anderen als den in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Zwecken benutzt wird. Die Gesellschaft übernimmt keine der folgenden Kosten: a) nicht mit DAS vereinbarte Ausgaben, auch wenn ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde, gemäß den in den folgenden Artikeln 13.1 und 13.3 festgelegten Regeln und es werden nicht die Kosten von durch den Versicherten erteilten Aufträgen für die Verwaltung eines Rechtsstreits vor Einleitung der gerichtlichen Klage an andere als die von DAS autorisierten Berufsträger übern...
Ausschlüsse und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz besteht nicht: a) während der Teilnahme des Fahrzeugs an Wettrennen oder sportlichen Wettbewerben, an den damit verbundenen offiziellen Trainingsfahrten und an den im jeweiligen Wettbewerbsreglement vorgesehenen Vor- und Endprüfungen; b) für die durch Zusammenstoß mit Wildtieren verursachten Schäden; c) für Schäden aufgrund eines ökologischen, atomaren oder radioaktiven Unglücks; d) für vorsätzliche Handlungen des Versicherten;

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.