Common use of Ausschlüsse und Regress Clause in Contracts

Ausschlüsse und Regress. Die Versicherung ist nicht wirksam: • wenn der Fahrer nach den geltenden Bestim- mungen nicht zum Lenken des Fahrzeuges be- fugt ist; • im Falle eines Fahrschulfahrzeugs wenn während der Fahrschüler am Steuer sitzt neben ihm keine laut Gesetz als Fahrlehrer befähigte Person sitzt; • im Falle eines Fahrzeugs mit Probefahrtkenn- zeichen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs unter Missachtung der dafür geltenden Bestim- mungen erfolgt; • im Falle eines mit Fahrer vermieteten Fahrzeugs, wenn die Vermietung ohne die vorgeschriebene Lizenz erfolgt oder das Fahrzeug nicht vom Ei- gentümer oder einem seiner Angestellten gefah- ren wird; • für die von beförderten Dritten erlittenen Schä- den, wenn ihre Beförderung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen oder den Angaben im Fahrzeugschein (oder der Zulassungsbescheini- gung) erfolgt; • im Falle des Vorsatzes des Fahrers; • wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les betrunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht bzw. gegen ihn eine der in Art. 186 und Art. 187 des GvD Nr. 285 vom 30.04.1992 vor- gesehenen Strafmaßnahmen verhängt wurde. In den oben genannten Fällen sowie in allen Fällen, in denen die Gesellschaft wegen Unzulässigkeit der im obigen Artikel vorgesehenen Einwendungen Schadenersatz an Dritte zahlen musste, macht die Gesellschaft von ihrem Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten Gebrauch, für die Summen, die sie laut Vertrag berechtigt gewesen wäre zu ver- weigern oder für die sie die eigenen Leistungen hätte vermindern können.

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Ausschlüsse und Regress. Die Versicherung ist nicht wirksam: • wenn der Fahrer nach den geltenden Bestim- mungen nicht zum Lenken des Fahrzeuges be- fugt ist; • im Falle eines Fahrschulfahrzeugs wenn während der Fahrschüler am Steuer sitzt neben ihm keine laut Gesetz als Fahrlehrer befähigte Person sitzt; • im Falle eines Fahrzeugs mit Probefahrtkenn- zeichen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs unter Missachtung der dafür geltenden Bestim- mungen erfolgt; • im Falle eines mit Fahrer vermieteten Fahrzeugs, wenn die Vermietung ohne die vorgeschriebene Lizenz erfolgt oder das Fahrzeug nicht vom Ei- gentümer oder einem seiner Angestellten gefah- ren wird; • für die von beförderten Dritten erlittenen Schä- den, wenn ihre Beförderung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen oder den Angaben im Fahrzeugschein (oder der Zulassungsbescheini- gung) erfolgt; • im Falle des Vorsatzes des Fahrers; • wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les Schadenfalles betrunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht bzw. gegen ihn eine der in Art. 186 und Art. 187 des GvD Nr. 285 vom 30.04.1992 vor- gesehenen vorgesehe- nen Strafmaßnahmen verhängt wurde. In den oben genannten Fällen sowie in allen Fällen, in denen die Gesellschaft wegen Unzulässigkeit der im obigen Artikel vorgesehenen Einwendungen Schadenersatz an Dritte zahlen musste, macht die Gesellschaft von ihrem Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten Gebrauch, für die Summen, die sie laut Vertrag berechtigt gewesen wäre zu ver- weigern verwei- gern oder für die sie die eigenen Leistungen hätte vermindern können.

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Ausschlüsse und Regress. Die Versicherung ist nicht wirksam: • wenn der Fahrer nach den geltenden Bestim- mungen Bestimmungen nicht zum Lenken des Fahrzeuges be- fugt befugt ist; • im Falle eines Fahrschulfahrzeugs wenn während der Fahrschüler am Steuer sitzt neben ihm keine laut Gesetz als Fahrlehrer befähigte Person sitzt; • im Falle eines Fahrzeugs mit Probefahrtkenn- zeichenProbefahrtkennzeichen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs unter Missachtung Missach- tung der dafür geltenden Bestim- mungen Bestimmungen erfolgt; Versicherungsbedingungen - S. 7 von 30 • im Falle eines mit Fahrer vermieteten Fahrzeugs, wenn die Vermietung ohne die vorgeschriebene Lizenz erfolgt oder er- folgtoder das Fahrzeug nicht vom Ei- gentümer Eigentümer oder einem seiner Angestellten gefah- ren gefahren wird; • für die von beförderten Dritten erlittenen Schä- denSchäden, wenn ihre Beförderung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen oder den Angaben im Fahrzeugschein (oder der Zulassungsbescheini- gungZulassungsbescheinigung) erfolgt; • im Falle des Vorsatzes des Fahrers; • wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les betrunken Schadenfalles be- trunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht bzw. gegen ihn eine der in Art. 186 und Art. 187 des GvD Nr. 285 vom 30.04.1992 vor- gesehenen Strafmaßnahmen vorgesehenen Strafmaß- nahmen verhängt wurde. In den oben genannten Fällen sowie in allen Fällen, in denen die Gesellschaft wegen Unzulässigkeit der im obigen obi- gen Artikel vorgesehenen Einwendungen Schadenersatz an Dritte zahlen musste, macht die Gesellschaft von ihrem ih- rem Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten Gebrauch, Versicherungsneh- mer und dem Verantwortlichen des Schadens Gebrauch für die Summen, die sie laut Vertrag berechtigt gewesen wäre zu ver- weigern verweigern oder für die sie die eigenen Leistungen Leistun- gen hätte vermindern können.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Ausschlüsse und Regress. Die Versicherung ist nicht wirksam: • wenn der Fahrer nach den geltenden Bestim- mungen Bestimmun- gen nicht zum Lenken des Fahrzeuges be- fugt befugt ist; • im Falle eines Fahrschulfahrzeugs wenn während der Fahrschüler am Steuer sitzt neben ihm keine laut Gesetz als Fahrlehrer befähigte Person sitzt; • im Falle eines Fahrzeugs mit Probefahrtkenn- zeichenProbefahrtkennzeichen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs unter Missachtung Missach- tung der dafür geltenden Bestim- mungen Bestimmungen erfolgt; • im Falle eines mit Fahrer vermieteten Fahrzeugs, wenn die Vermietung ohne die vorgeschriebene Lizenz Li- zenz erfolgt oder das Fahrzeug nicht vom Ei- gentümer Eigentü- mer oder einem seiner Angestellten gefah- ren gefahren wird; • für die von beförderten Dritten erlittenen Schä- denSchäden, wenn ihre Beförderung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen oder den Angaben im Fahrzeugschein Fahrzeug- schein (oder der Zulassungsbescheini- gungZulassungsbescheinigung) erfolgt; • im Falle des Vorsatzes des Fahrers; • wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les Schadenfalles betrunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht bzw. gegen ihn eine der in Art. 186 und Art. 187 des GvD Nr30.04.1992Nr. 285 vom 30.04.1992 vor- gesehenen vorgesehenen Strafmaßnahmen verhängt wurde. In den oben genannten Fällen sowie in allen Fällen, in denen die Gesellschaft wegen Unzulässigkeit der im obigen Artikel vorgesehenen Einwendungen Schadenersatz Schaden- ersatz an Dritte zahlen musste, macht die Gesellschaft von ihrem Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten Gebrauch, Versicher- ten Gebrauch für die Summen, die sie laut Vertrag berechtigt gewesen wäre zu ver- weigern verweigern oder für die sie die eigenen Leistungen hätte vermindern können.

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