Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Eintrittsrecht. Im Schadenfall tritt die Gesellschaft, außer bei ausdrücklichem Verzicht, laut Art. 1916 des ital. ZGB, in die Rechte des Versicherten gegenüber den haftbaren Dritten ein, bis zur Höhe der bezahlten Entschädigung.
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nicht kommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Was den Transfer von Zahlungen an die betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind die Artikel 5, 6, und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Streitigkeit kann jedoch nur der Investor oder eine hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich daran beteiligen oder den Fall einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfen.
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei
a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei sowie
b) das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts geltend zu machen.
(2) Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder einige Verluste Zahlungen erhalten hat.
(4) Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.
Eintrittsrecht. (1) Besteht für die Investitionen eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nicht wirtschaftliche Risken auf Grund eines durch Gesetz geschaffenen Systems, erkennt diese andere Vertragspartei jedes Eintrittsrecht des Garantiegebers in die Rechte des genannten Investors gemäß den Bestimmungen dieser Garantie unbeschadet der Rechte des Investors aus Artikel 9 dieses Abkommens an.
(2) Der Garantiegeber ist nicht berechtigt, andere Rechte als die Rechte auszuüben, die der Investor auszuüben berechtigt gewesen wäre.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Garantiegeber sollen nach Möglichkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens beigelegt werden.
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zah- lung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertrags- partei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:
a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution und,
b) dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflich- tungen übernimmt.
(2) Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors hinaus.
(3) Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Über- tragung gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche des Investors übernommen, so übt der Investor, sofern er nicht dazu ermächtigt wurde, für die die Zahlung leistende Vertragspartei zu handeln, keine derartigen Rechte und Ansprüche gegen die andere Vertragspartei aus. 519 der Beilagen 5
Eintrittsrecht. 1 Sind der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder Nachkommen der Versiche- rungsnehmerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder Nach- kommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungs- vertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem 3 SR 281.1
4 Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet. gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über sie oder ihn der Konkurs eröffnet wird, an ihrer oder seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.
Eintrittsrecht. Im Falle eines Schadenfalls, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, tritt die Gesellschaft gemäß Art. 1916 des Zivilgesetzbuchs, in die Rechte des Versicherten gegenüber den haftenden Dritten ein, bis zur Höhe der gezahlten Entschädigung. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 03.2021 - Seite 79 von 101