Eintrittsrecht Musterklauseln

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Auf den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbar.
Eintrittsrecht. Im Schadenfall tritt die Gesellschaft, außer bei ausdrücklichem Verzicht, laut Art. 1916 des ital. ZGB, in die Rechte des Versicherten gegenüber den haftbaren Dritten ein, bis zur Höhe der bezahlten Entschädigung.
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nicht kommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Was den Transfer von Zahlungen an die betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind die Artikel 5, 6, und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Streitigkeit kann jedoch nur der Investor oder eine hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich daran beteiligen oder den Fall einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfen.
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei
Eintrittsrecht. (1) Besteht für die Investitionen eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nicht wirtschaftliche Risken auf Grund eines durch Gesetz geschaffenen Systems, erkennt diese andere Vertragspartei jedes Eintrittsrecht des Garantiegebers in die Rechte des genannten Investors gemäß den Bestimmungen dieser Garantie unbeschadet der Rechte des Investors aus Artikel 9 dieses Abkommens an.
Eintrittsrecht. Xxxxx eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution im gesetzlichen Rahmen durch eine Zahlung auf Grund einer Schadloshaltung, eines Versicherungs- oder Garantievertrages gegen nichtkommerzielle Risiken in die Rechte eines Investors ein,
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zah- lung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertrags- partei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:
Eintrittsrecht. 1 Sind der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder Nachkommen der Versiche- rungsnehmerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder Nach- kommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungs- vertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem 3 SR 281.1
Eintrittsrecht. (1) Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versiche- rungsvertrag oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.