Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versiche- rungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind. 4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A Nummer 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen eintritt, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Vertragsinformationen
Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versiche- rungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind.
4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A Nummer 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen zur Basisversorgung eintritt, besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Tarif BRC
Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versiche- rungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind.
4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A B Nummer 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen eintritt, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung, Berufsunfähigkeits Versicherung
Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen de- nen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Unterzeichnung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben angegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versiche- rungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind.
4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A Nummer 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Berufsun- fähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen Zusatzversicherungen zur Basisver- sorgung eintritt, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen
Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt Ein- tritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind.
4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein unfallbedingter Tod nach Maßgabe des Abschnitts A B Nummer 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen beantragte Risikoversicherung eintritt, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz. 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungs- fälle Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von denen de- nen die versicherte Person bei Unterzeich- nung Unterzeichnung Kenntnis hatte. Dies gilt auch, wenn diese im Antrag an- gegeben angegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versiche- rungsfalls lediglich mitursächlich geworden sind.
4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A Nummer 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Berufsun- fähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen Zusatzversicherungen eintritt, besteht be- steht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen