Ausschüttung von Dividenden und Aufwendungen aus/wirksam aus dem Kapital (nur Anteilsklassen CDIST/MCDIST/MINCOME/QINCOME) Musterklauseln

Ausschüttung von Dividenden und Aufwendungen aus/wirksam aus dem Kapital (nur Anteilsklassen CDIST/MCDIST/MINCOME/QINCOME). Für ausschüttende Anteilsklassen können Dividenden aus dem Kapital ausgeschüttet werden, wenn die vom entsprechenden Teilfonds erwirtschafteten Erträge aus Finanzanlagen/Kapitalerträge nicht ausreichen, um eine Ausschüttung wie erklärt vorzunehmen. Bestimmte ausschüttende Anteilsklassen können zudem Dividenden aus Bruttoerträgen aus Finanzanlagen zahlen, obwohl ihre Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise aus dem Kapital gezahlt werden, was zu einer Erhöhung der ausschüttungsfähigen Erträge für die Zahlung von Dividenden an diese Anteilsklassen führt. Es ist wichtig zu beachten, dass ausschüttende Anteilsklassen nicht nur Erträge aus Finanzanlagen, sondern auch realisierte und nicht realisierte Kapitalerträge oder Kapital ausschütten können. Anleger sollten auch beachten, dass die Zahlung von Dividenden und/oder Gebühren und Auslagen (zusammen „Ausschüttungen“) aus dem Kapital eine Rückzahlung oder Entnahme eines Teils des ursprünglich investierten Betrags oder von Kapitalerträgen darstellt, die auf die ursprüngliche Anlage zurückzuführen sind. Solche Ausschüttungen können zu einer sofortigen Verringerung des Nettoinventarwerts je Anteil des Teilfonds und des Kapitals führen, über das der Teilfonds für zukünftige Investitionen verfügt. Der Kapitalzuwachs kann reduziert werden, so dass eine hohe Ausschüttungsrendite keine positive oder hohe Rendite auf die Gesamtinvestitionen der Anleger bedeutet. Der Ausschüttungsbetrag und der Nettoinventarwert der abgesicherten Anteilsklasse können durch Unterschiede zwischen den Zinssätzen der Referenzwährung der abgesicherten Anteilsklasse und der Basiswährung des Teilfonds beeinträchtigt werden, was zu einer Erhöhung des aus dem Kapital bezahlten Ausschüttungsbetrags und damit zu einer stärkeren Kapitalerosion als bei anderen nicht abgesicherten Anteilsklassen führt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.