AUSSENSTEUERGESETZ Musterklauseln

AUSSENSTEUERGESETZ. Eine Hinzurechnungsbesteuerung gemäß der §§ 7 bis 14 Außen- steuergesetz („AStG“) setzt i. d. R. eine hinreichende Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend „ausländische Gesellschaft“), passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft und deren niedrige Besteuerung voraus. Eine hinreichende Beteiligung an einer ausländischen Gesell- schaft setzt grundsätzlich voraus, dass der einzelne Anleger zusammen mit anderen in Deutschland unbeschränkt steuer- pflichtigen Personen mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesell- schaft beteiligt ist. Lediglich in dem Fall, dass die ausländische Gesellschaft Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter er- zielt, genügt es, wenn der einzelne Anleger allein zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Da als Personengesellschaften ausgestaltete Zweck- gesellschaften und Zielfonds selbst von der Hinzurechnungs- besteuerung nicht erfasst sein werden, müssten diese Beteili- gungsquoten eines Anlegers auf Ebene der von den Zielfonds gehaltenen ausländischen Kapitalgesellschaften erreicht werden. Nach Erwartung der Verwaltungsgesellschaft sollte dies i. d. R. nicht der Fall sein. Aber auch wenn eine hinreichende Beteiligung an den jeweili- gen ausländischen Gesellschaften im Einzelfall vorliegen sollte, werden diese Gesellschaften häufig Einnahmen aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG erzielen. Denn bei den Port- foliounternehmen eines Zielfonds handelt es sich regelmäßig um aktiv tätige Unternehmen. Sollten ausnahmsweise doch passive Einkünfte der ausländi- schen Gesellschaft i. S. d. AStG vorliegen, werden diese im Sitz- staat der ausländischen Gesellschaft häufig der Regelbesteue- rung unterliegen, sodass ihre Steuerbelastung regelmäßig min- destens 25 % erreichen sollte, was eine Niedrigbesteuerung aus- schließt. Einkünfte, die über die Beteiligung an einem Zielfonds erzielt werden, der nicht als Personengesellschaft oder damit vergleich- bare ausländische Rechtsform strukturiert ist und damit als Investmentfonds qualifiziert, sind nicht Gegenstand der Hinzu- rechnungsbesteuerung (§ 7 Abs. 7 AStG). Ist jedoch – entgegen den Erwartungen der Verwaltungsgesell- schaft – eine Hinzurechnungsbesteuerung durchzuführen, wer- den dem Anleger gemäß § 10 Abs. 1 AStG die betreffenden pas- siven Erträge nach Abzug der im Sitzstaat anfallenden Steuern entsprechen...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.