Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises. Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab- schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises. Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Vorausset- zungen wie die Anteilrücknahme aussetzen.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises. Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Voraus- setzungen wie die Aktienrücknahme aussetzen. Diese sind unter Abschnitt 1.18.4 (Aussetzung der Aktienrück- nahme) näher erläutert.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises. 37 6.9 Ausgabeaufschlag 38 6.10 Rücknahmeabschlag 38 6.11 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise 38 7 Kosten 38
7.1 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 38 7.2 Verwaltungs- und sonstige Kosten 38