Verwaltungs- und sonstige Kosten Musterklauseln

Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind 7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Distribution der Fondsdaten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Son- dervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährli- che Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wert- papierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusammen- hang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwor- benen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoin- ventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Über- tragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation – sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsre- gister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,02 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbe- träge zu belasten oder von einer Belastung...
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 1,50 Prozent p.a., derzeit • für die Anteilklasse „I“: 0,3286 Prozent • für die Anteilklasse „EDG“: 0,5286 Prozent • für die Anteilklasse „P“: 1,1786 Prozent • für die Anteilklasse „EDEKABANK“: 1,1786 Prozent • für die Anteilklasse „S“: 0,3286 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Ver- gütung zu berechnen. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Distribution der Fondsda- ten an Fondsdatenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. b. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermö- gensgegenstände eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. c. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen für Empfehlungen im Zusam- menhang mit der Stimmrechtsausübung für die durch das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erworbenen Aktien eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet. d. Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral Manage- ment) und der B...
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteil- klasse eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,15 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventar- wertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 7.2.2 Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a) Die Gesellschaft zahlt unabhängig von der Anteilklasse für die Portfoliomanagementtätigkeit eine jährliche volumenabhängig gestaffelte Vergütung bezogen auf den durchschnittlichen Nettoinven- tarwert des OGAW-Sondervermögen, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Dabei gilt als Berechnungsgrundlage - für das Fondsvolumen über 15 Mio. EUR bis zu einer Höhe von 20 Mio. EUR ein Staffelsatz von 1,15 % p.a., - für das Fondsvolumen über 20 Mio. EUR bis zu einer Höhe von 30 Mio. EUR ein Staffelsatz von 1,20 % p.a., - für das Fondsvolumen über 30 Mio. EUR bis zu einer Höhe von 40 Mio. EUR ein Staffelsatz von 1,25 % p.a., - für das Fondsvolumen über 40 Mio. EUR bis zu einer Höhe von 50 Mio. EUR ein Staffelsatz von 1,27 % p.a., - für das Fondsvolumen über 50 Mio. EUR ein Staffelsatz von 1,29 % p.a. Der höhere Satz gilt bei Überschreiten einer Staffelgrenze jeweils für das gesamte Fondsvolumen. Die Vergütung wird monatlich anteilig erhoben. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gemäß Abschnitt 7.2.1 nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. b) Die Gesellschaft kann dem OGAW-Sondervermögen für Distribution der Fondsdaten an Fonds- datenplattformen und Drittvertriebe über einen Dienstleister eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,01 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermö- gens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit dem Sonderver- mögen zusätzlich belastet. c) Die Gesellschaft kann dem OGAW-Sondervermögen für Kreditratings der durch das OGAW-Son- dervermögen zu erwerbenden bzw. bereits erworbenen Vermögensgegenstände eine jährliche Ver- gütung in Höhe von bis zu 0,03 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW- Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten ermittelt wird, belasten. Die Vergütung wird von der Verwaltu...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.