Common use of Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung Clause in Contracts

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.piwetz.shop, ewerkfernitz.at, www.ewerk-badradkersburg.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur die Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: e-guessing.at, www.e-control.at, www.e-control.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. (1. ) Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.e-control.at, www.e-control.at, www.e-control.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.linznetz.at, www.e-control.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde Netz- kunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung Messeinrich- tung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. (1. ) Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen Bestimmun- gen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung Zuwi- derhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich er- forderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugebenherauszuge- ben.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.alfenzwerke.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere insbesonde- re die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen Best- immungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare behebba- re Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch tech- nisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtetver- pflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.e-control.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Verteiler- netzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner Ver- tragspartner die Bestimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare beheb- bare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde Netz- kunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.ikb.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere insbesonde- re die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen Be- stimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald als- bald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung Netzdienst- leistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung Mess- einrichtung herauszugeben.

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Samples: www.wasserkraft-soelden.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Jeder Vertragspartner hat in einem solchen Fall spätestens 24 Stunden vor der Aussetzung seiner Verpflichtungen den anderen Vertragspartner hiervon zu verständigen. Die genannte Verpflichtung entfällt, wenn ihre Erfüllung nach den Umständen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung im Eigen- tum des Netzbetreibers stehenden Messeinrichtungen herauszugeben.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere insbesonde- re die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen Best- immungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald als- bald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung Netzdienst- leistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung Mess- einrichtung herauszugeben.

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Samples: www.e-werk-winkler.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag Netzzugangsver- trag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung 2.Als Zuwiderhandlungen, die eine sofortige Aussetzung der Netzdienstleistung technisch erforderlich istVertragsabwicklung ohne Einhaltung eines qualifizierten Mahnverfahrens gemäß Ziffer 3 rechtferti- gen, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.gelten:

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Samples: www.energieklagenfurt.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen Bestimmun- gen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare be- hebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtetver- pflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. (1. ) Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag Netzzugangs- vertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen aus- setzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

Appears in 1 contract

Samples: www.tigas.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen Verpflichtun- gen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich einschließ- lich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Verteilernetzbedingun- gen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung Un- terbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung Auffor- derung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen ermögli- chen und/oder die Messeinrichtung herauszugebenherauszu- geben.

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Samples: www.ikb.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. 1. Jeder Vertragspartner darf seine darfseine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Allgemei- nen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages Netzzugangsvertrags verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung Netzdienst- leistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/und/ oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.stww.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. (1. ) Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Verteiler- netzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner Vertrags- partner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugebenvor- liegt.

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Samples: www.stadtwerke-bregenz.at

Aussetzung der Vertragsabwicklung, Abschaltung. (1. ) Jeder Vertragspartner darf seine Verpflichtungen aus dem Netzzugangsvertrag einschließlich der dieser Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dann aussetzen und insbesondere die Netzdienstleistungen unterbrechen, wenn der andere Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages verletzt und nicht bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Falls dies zur Unterbrechung der Netzdienstleistung technisch erforderlich ist, ist der Netzkunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber verpflichtet, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen und/oder die Messeinrichtung herauszugeben.

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Samples: www.evn.at