Aussetzung des Handels; Erlöschen von Angeboten Musterklauseln

Aussetzung des Handels; Erlöschen von Angeboten. 2.9.1. Wird an den maßgeblichen Referenzmärkten auf Veran­ lassung der Börsenorgane, Marktorgane oder der Börsen- oder Marktaufsicht der Handel in einem Basiswert ganz oder teilwei­ se ausgesetzt, erlöschen sämtliche noch nicht angenommenen Angebote des Kunden für den betreffenden Basiswert. Entspre­ chendes gilt, wenn der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe der hohen Hand ausgesetzt oder untersagt wird oder der Mar­ ket-Maker am Referenzmarkt aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, für den Basiswert Kurse zu stellen. Offene CFD-Po­ sitionen werden in diesem Falle entsprechend der Regelungen für Marktstörungen behandelt.