Aussetzung des Handels; Erlöschen von Angeboten. 2.9.1. Wird an den maßgeblichen Referenzmärkten auf Veran lassung der Börsenorgane, Marktorgane oder der Börsen- oder Marktaufsicht der Handel in einem Basiswert ganz oder teilwei se ausgesetzt, erlöschen sämtliche noch nicht angenommenen Angebote des Kunden für den betreffenden Basiswert. Entspre chendes gilt, wenn der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe der hohen Hand ausgesetzt oder untersagt wird oder der Mar ket-Maker am Referenzmarkt aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, für den Basiswert Kurse zu stellen. Offene CFD-Po sitionen werden in diesem Falle entsprechend der Regelungen für Marktstörungen behandelt.