Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- ren, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: 4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen 4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe. 4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zu. Dieses Recht muss 4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1, 4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich 4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades, 4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Invali- ditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkenntaner- kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr noch Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuüber die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- ren, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe: – bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe, – bei Übergangsleistung bis zu 1 Prozent der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuhinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr noch Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuüber die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht Leis- tungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Inva- liditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkenntaner- kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuhinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Invali- ditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkenntaner- kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung Be- messung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuhinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zuhinaus. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tungInvaliditätslei- stung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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Auszahlung der Leistung. 4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invalidi- tätsanspruch Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklä- renerklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der ver- sicherten Person das Recht maximal fünf Jahre zu. Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleis- tung, als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 30 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
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