Wann sind die Leistungen fällig?. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Wann sind die Leistungen fällig?. Die Versicherungsdauer
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
Wann sind die Leistungen fällig? a) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts- anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris- ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invalidi- tätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemes- sung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Lei- stungsanspruchs entstehen, übernehmen wir - bei Invalidität bis zu 1%o der versicherten Summe, - bei Übergangsleistung bis zu 1% der versicherten Summe, - bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustage- geldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: − Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, − beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bis zu 100 € pro Versicherungsfall. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Wann sind die Leistungen fällig?. 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Anspruch auf die Invaliditätsleistung und die Unfall- Rente innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Wann sind die Leistungen fällig?. Welche Pflichten bestehen für Sie während der Rentenleistung?
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats -beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten- in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. • bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe, • bei Übergangsleistung bis zu 5 % der versicherten Summe, • bei Tagegeld bis zu 2 Tagegeldsätzen, • bei Krankenhaustagegeld bis zu 2 Krankenhaustagegeldsätzen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Wann sind die Leistungen fällig?. Die Vertragsdauer Der Versicherungsbeitrag Weitere Bestimmungen