Ausübung der Flugverkehrskontrolle Musterklauseln

Ausübung der Flugverkehrskontrolle. Deutschland gestattet der Schweiz die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in einem Teil des süddeutschen Luftraums. Damit kann die Schweiz eine notwendige Bedingung für den effizienten Betrieb des Flughafens Zürich absichern. Ohne die diesbezügliche Befugnis der Schweiz wären die Verkehrsströme von und nach Zü- rich nicht effizient zu koordinieren. Ziffer 1 des Protokolls knüpft an diese Bestimmung an und legt die Rahmenbedin- gungen für einen Kostenausgleich fest. Bisher werden für die Dienstleistungen der Skyguide einzig die üblichen An- und Abfluggebühren erhoben ohne Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Dienstleistungen im deutschen Luftraum über die rei- ne Anflugführung hinausgehen. Die Bundesrepublik Deutschland war bislang nicht daran interessiert, der Schweiz weitergehende Rechte zur Kostenerhebung zuzuge- stehen. Die Bundesrepublik bewertete die Überlassung der Verkehrsführung an die Skyguide als reines Entgegenkommen an die Schweiz, und die Erhebung von Ge- bühren über die reinen Anfluggebühren hinaus war kein Thema. Dies ändert sich mit dem Vertrag, indem die Vertragspartner nun verpflichtet sind, durch Absprache der jeweils für die Flugsicherung zuständigen Stellen einen Kostenausgleich für die Durchführung von Flugsicherungsleistungen zu den im Protokoll genannten Bedin- gungen zu vereinbaren. Die Flugsicherung benötigt ein grosses Gebiet, um ihre Aufgaben in Bezug auf die Verkehrskoordination im An- und Abflug des Flughafens Zürich möglichst effizient wahrnehmen zu können. Dieses wird in Absatz 1 grob umrissen. Für die punkt- genauen Abgrenzungen gilt der Luftraumplan im Vertragsanhang. Weiterhin durch «Betriebsabsprachen» zwischen der Deutschen Flugsicherung und der Skyguide sollen die operationell notwendigen Einzelheiten geregelt werden. Dies ist eine angemessene Lösung, denn die traditionell besten Beziehungen zwi- schen den beiden Unternehmen garantieren hier einwandfreies Funktionieren. Die Schweiz wird die Aufgaben, die sie bezüglich Durchführung der Flugsicherung übernimmt, im Sinn von Absatz 3 von der Skyguide ausführen lassen. Die in Absatz 1 genannten Flüge fallen alle in den Bereich der inneren und äusseren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dass die Souveränität in diesen Belan- gen der vertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vorgehen soll, kann nicht beanstandet werden, ist die innere Sicherheit und die Landesverteidigung doch ein Kernbereich der Souveränität eines Staates. Bei den Schutzflüg...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.