Common use of Automatischer Informationsaustausch Clause in Contracts

Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten zu be- folgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen AIA-Abkommen im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten den Schweizer Steuerbehörden, die diese In- formationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- ten. Anteilsinhaber können somit von den gelten- den Regeln der Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen können. Die Teilvermögen akzeptieren keine Anleger als An- teilsinhaber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert wurden. Der Fonds kann zu diesem Zweck Massnahmen treffen und/oder Beschränkun- gen vorschreiben, insbesondere die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahmen von Ak- tien, wie in Abschnitt 5.3 unten und im Fondsver- trag ausführlich beschrieben. Den Anteilsinhabern wird empfohlen, die mögli- xxxx Xxxxxx- und anderen Folgen der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit ih- ren professionellen Beratern zu besprechen. Der Fonds behält sich das Recht vor, jede Zeich- nung abzulehnen, wenn die vom Anleger geliefer- ten Informationen nicht den AIA-Standards ent- sprechen. Die obigen Ausführungen sind nur eine Zusammenfassung der verschiedenen Auswirkun- gen der AIA-Standards. Sie basieren lediglich auf der aktuellen Interpretation und erheben nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Bestimmungen dür- fen auf keinen Fall als Steuer- oder Anlageberatung verstanden werden, und die Anleger müssen sich bei ihren Finanz- oder Steuerberatern über alle Auswirkungen der AIA-Standards, die sie betreffen könnten, informieren.

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Samples: sls-ch.tools.factsheetslive.com, sls-ch.tools.factsheetslive.com, www.swissfunddata.ch

Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen automa- tischen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche wel- che Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten Ar- ten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung Er- füllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten Finanzinstitu- ten zu be- folgen befolgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch In- formationsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz Bundesgesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen Finanzanlagen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen bilatera- len AIA-Abkommen im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch automa- tischen Informationsaustausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten Vermögenswerten den Schweizer SteuerbehördenSteuerbehör- den, die diese In- formationen Informationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen zuständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- tenSteuer- behörden weiterleiten. Anteilsinhaber können somit so- mit von den gelten- den geltenden Regeln der Informationsweitergabe Informations- weitergabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige zuständige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen unter- liegen können. Die Teilvermögen akzeptieren keine Anleger als An- teilsinhaberAnteilsinhaber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche natürliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle nichtfinan- zielle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert wurden. Der Fonds kann zu diesem Zweck Massnahmen treffen und/oder Beschränkun- gen Beschrän- kungen vorschreiben, insbesondere die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahmen von Ak- tienAktien, wie in Abschnitt 5.3 unten und im Fondsver- trag Fonds- vertrag ausführlich beschrieben. Den Anteilsinhabern wird empfohlen, die mögli- xxxx Xxxxxx- und anderen Folgen der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit ih- ren ihren professionellen Beratern zu besprechen. Der Fonds behält sich das Recht vor, jede Zeich- nung abzulehnen, wenn die vom Anleger geliefer- ten Informationen nicht den AIA-Standards ent- sprechen. Die obigen Ausführungen sind nur eine Zusammenfassung der verschiedenen Auswirkun- gen der AIA-Standards. Sie basieren lediglich auf der aktuellen Interpretation und erheben nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Bestimmungen dür- fen auf keinen Fall als Steuer- oder Anlageberatung verstanden werden, und die Anleger müssen sich bei ihren Finanz- oder Steuerberatern über alle Auswirkungen der AIA-Standards, die sie betreffen könnten, informieren.

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Samples: swissfunddata.ch, swisslife-ch.tools.factsheetslive.com, software.prismalife.com

Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten zu be- folgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz Bundesgesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen Finanzanlagen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen bilatera- len AIA-Abkommen im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch automa- tischen Informationsaustausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten Vermögenswerten den Schweizer SteuerbehördenSteuerbehör- den, die diese In- formationen Informationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen zuständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- tenSteuerbe- hörden weiterleiten. Anteilsinhaber können somit von den gelten- den geltenden Regeln der Informationsweitergabe Informationsweiter- gabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige an- dere zuständige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen können. Die Teilvermögen akzeptieren Der Fonds akzeptiert keine Anleger als An- teilsinhaberAnteilsinha- ber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche natürliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle nichtfinanzielle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller RechtsträgerRechtsträ- ger, die in nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert umklassifi- ziert wurden. Der Fonds kann zu diesem Zweck Massnahmen treffen und/oder Beschränkun- gen Beschränkungen vorschreiben, insbesondere die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahmen von Ak- tien, wie in Abschnitt 5.3 unten und im Fondsver- trag ausführlich beschrieben. Den Anteilsinhabern wird empfohlen, die mögli- xxxx Xxxxxx- und anderen Folgen der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit ih- ren professionellen Beratern zu besprechen. Der Fonds behält sich das Recht vor, jede Zeich- nung abzulehnen, wenn die vom Anleger geliefer- ten Informationen nicht den AIA-Standards ent- sprechen. Die obigen Ausführungen sind nur eine Zusammenfassung der verschiedenen Auswirkun- gen der AIA-Standards. Sie basieren lediglich auf der aktuellen Interpretation und erheben nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Bestimmungen dür- fen auf keinen Fall als Steuer- oder Anlageberatung verstanden werden, und die Anleger müssen sich bei ihren Finanz- oder Steuerberatern über alle Auswirkungen der AIA-Standards, die sie betreffen könnten, informieren.

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Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen automa- tischen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche wel- che Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten Ar- ten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung Er- füllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten Finanzinstitu- ten zu be- folgen befolgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer ha- xxx Xxxxxxxxx Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen Finanz- anlagen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen AIA-Abkommen Abkom- men im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch Informa- tionsaustausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln über- mitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen Informa- tionen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten Ver- mögenswerten den Schweizer Steuerbehörden, die diese In- formationen Informationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen zuständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- tenweiterleiten. Anteilsinhaber können somit von den gelten- den geltenden Regeln der Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige zu- ständige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen unter- liegen können. Die Teilvermögen akzeptieren keine Anleger als An- teilsinhaberAnteilsinhaber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche natürliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle nichtfinan- zielle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert wurden. Der Fonds kann zu diesem Zweck Massnahmen treffen und/oder Beschränkun- gen Beschrän- kungen vorschreiben, insbesondere die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahmen von Ak- tienAktien, wie in Abschnitt 5.3 5.5 unten und im Fondsver- trag Fonds- vertrag ausführlich beschrieben. Den Anteilsinhabern wird empfohlen, die mögli- xxxx Xxxxxx- und anderen Folgen der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit ih- ren ihren professionellen Beratern zu besprechen. Der Fonds behält sich das Recht vor, jede Zeich- nung abzulehnen, wenn die vom Anleger geliefer- ten Informationen nicht den AIA-Standards ent- sprechen. Die obigen Ausführungen sind nur eine Zusammenfassung der verschiedenen Auswirkun- gen der AIA-Standards. Sie basieren lediglich auf der aktuellen Interpretation und erheben nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Bestimmungen dür- fen auf keinen Fall als Steuer- oder Anlageberatung verstanden werden, und die Anleger müssen sich bei ihren Finanz- oder Steuerberatern über alle Auswirkungen der AIA-Standards, die sie betreffen könnten, informieren.

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