Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. a) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen. b) Ein wichtiger Grund für die Vermieterin liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Anlage vorsätzlich beschädigt oder der Mieter seine Pflichten gröblich in nicht unerheblichem Maße verletzt. c) Kündigt der Xxxxxx nach Buchstabe a) außerordentlich, ist ihm die bezahlte Xxxxx anteilig zurückzuerstatten. Der Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch gedauert hätte. d) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Vermieterin hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm entrichteten Miete. Die Vermieterin muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart, dass sie die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer des Mietverhältnisses anderweitig vermietet. e) Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung des Mieters bei der Vermieterin eingegangen ist, sofern diese Kündigung berechtigterweise erfolgt. Für diese Rückzahlung verwendet die Vermieterin dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Mieter keine Entgelte berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Stellplätze in Sammelgaragen Und Schließfächer, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Mobilitätsstation, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Stellplätze in Sammelgaragen