Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, i. wenn der Kunde trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Zahlungsverzug ist; ii. wenn der Kunde und/oder Nutzer bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und der Auftragnehmer bei Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte; iii. im Fall einer missbräuchlichen, betrügerischen oder gegen Punkt 4. verstoßenden Nutzung der Services durch den Kunden bzw. Nutzer oder wenn der Kunde eine solche Nutzung durch Dritte duldet; iv. wenn der Kunde einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Vertrag nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt; v. bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere bei erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden; vi. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich ist;
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions (Gtc), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
i. wenn der Kunde trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Zahlungsverzug ist;
ii. wenn der Kunde und/oder Nutzer bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und der Auftragnehmer bei Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte;
iii. im Fall einer missbräuchlichen, betrügerischen oder gegen Punkt 4. verstoßenden Nutzung der Services durch den Kunden bzw. Nutzer oder wenn der Kunde eine solche Nutzung durch Dritte duldet;
iv. wenn der Kunde einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Vertrag nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
v. bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere bei erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden;
vi. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich ist;
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen