Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.