Reichweite des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Reichweite des Versicherungsschutzes. Die Kategorien von Forderungen, Streitigkeiten, Ereignissen und Angelegenheiten, für die Versicherungsschutz gewährt werden kann, sofern nicht durch Regel 10 ausgeschlossen, sind diejenigen, die sich beziehen auf: i Fracht, Fehlfracht, Miete, Eilgeld, Verzugsgebühren oder andere empfangene Vergütungen oder noch zu empfangende Vergütungen aus dem Einsatz oder dem Betrieb des Schiffs oder eines Teils davon aufgrund eines Chartervertrags, Frachtvertrags, Konnossements, Frachtbriefs oder anderen vergleichbaren Vertrags in Bezug auf oder in Form von Quantum meruit1 oder eine andere Vergütung für diesen Betrieb oder diese Nutzung. Außer wenn eine Streitigkeit auf der Grundlage eines Frachtvertrags entsteht, wird dieser Versicherungsschutz nur gewährt, wenn ein Schiff schriftlich für die betreffende Leistung angewiesen wurde. Die Manager können nach eigenem Ermessen andere Vereinbarungen treffen. ii Festhalten und/oder Verlust der Gebrauchsfähigkeit und Verspätungen des versicherten Schiffs. iii Formation, Verletzung, Nichtdurchführung oder Existenz oder Ausübung irgendeines Rechts aufgrund eines Chartervertrags, Frachtvertrags, Konnossements, Frachtbriefs oder anderen Vertrags über den heutigen oder künftigen Einsatz oder Betrieb des versicherten Schiffs oder irgendeiner Pflicht oder Verpflichtung, die sich aus einem solchen Einsatz oder Betrieb ergibt. iv Beiträge oder Kosten im Zusammenhang mit einer großen oder kleinen Haverie. v Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffs. vi unsachgemäßes Laden, Bergen, Stauen, Trimmen oder Löschen von Ladung.
Reichweite des Versicherungsschutzes. Die Deckung der außerordentlichen Risiken gilt für die gleichen Personen und Versicherungssummen, wie für ordentliche Risiken in der Police festgelegt sind. Unabhängig von den Policen, die eigene Schäden an Kraftfahrzeugen abdecken, versichert das Konsortium das gesamte Versicherungsinteresse, auch wenn die Police dies nur zum Teil abdeckt.
Reichweite des Versicherungsschutzes. 2.2.1. Beistand eines Sachverständigen bezüglich des versicherten Gutes
Reichweite des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz wird im außervertraglichen Schadensfall in Bezug auf Ihr Privatleben in folgenden Fällen gewährt: 2.2.1. Außervertraglicher zivilrechtlicher Regress 2.2.2. Außervertraglicher zivilrechtlicher Regress Gebäude und sein Inhalt Bei dem versicherten Gebäude handelt es sich um: Bei dem Inhalt handelt es sich um:
Reichweite des Versicherungsschutzes. 2.2.1. Beistand eines Sachverständigen bezüglich des versicherten Gutes Die Deckung dient der Wahrung Ihrer Interessen in Bezug auf die Bewertung von Schäden aus einem Schadensfall, auf die ein Versicherungsvertrag anwendbar ist, der das oben beschriebene versicherte Gut deckt.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.