Seelsorge Musterklauseln

Seelsorge. Polizeiliches Handeln kann in besonderer Weise belastend sein. Deshalb benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Beistand. Die Kirchen bieten dafür ihr verlässliches Netz von Seelsorge in der örtlichen Gemeinde, in Beratungsstellen und in der Kirchlichen Arbeit in der Polizei durch Polizeiseelsorger/- innen an, die mit dem polizeilichen Alltag vertraut sind. Zum seelsorgerischen Dienst der Kirchlichen Arbeit in der Polizei gehören persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, gegebenenfalls auch ihrer Familien, Begleitung von Einsätzen, Teilnahme und Mitwirkung an Dienstversammlungen, Gottesdienste, liturgische und rituelle Handlungen, Besinnungstage, Seminare, Familienfreizeiten und weitere Angebote. Xxxxxxx und Polizei sind sich ihrer Verantwortung für den ökumenischen Gedenkgottesdienst für die im Dienst getöteten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bewusst und halten gemeinsam an der jährlichen Durchführung fest. Die Polizei gibt den hauptberuflichen Polizeiseelsorger/-innen und anderen Beauftragten für den Kirchlichen Dienst in der Polizei, die eine entsprechende Kompetenz erworben haben, die Möglichkeit, in den aufgestellten Kriseninterventionsteams gemäß der VwV Einsatztraining und Konflikthandhabung mitzuwirken. Dies gilt grundsätzlich auch für Auslandseinsätze. Die seelsorgerische Aufgabenerfüllung erfolgt unter Berücksichtigung der einsatztaktischen Erfordernisse bzw. des notwendigen polizeilichen Handelns. Im Rahmen der Seelsorge sind die Polizeiseelsorger/-innen nicht an staatliche Weisungen gebunden. Polizeiseelsorge basiert wie jede Seelsorge auf Freiwilligkeit und versteht sich als Angebot, das jede/r Polizeibedienstete auf Grund freier Entscheidung annehmen kann.
Seelsorge. Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde. Da nicht alle diese Aufgaben ins Pflichtenheft eines Diakons oder einer Diakonin gehören müssen, empfiehlt es sich, den Aufgabenkreis vor Aufnahme der Tätigkeit verbindlich zu regeln. Die Aufgabenverteilung zwischen Pfarramt und Diakonat regelt gemäss § 43 der Kirchenverfassung die Kirchenvorsteherschaft. Fragen des Dienstverhältnisses regelt die Aufsichtskommission. Gewählte Diakone oder Diakoninnen haben wie Pfarrer und Pfarrerinnen im Sinne von § 20 Abs 2 von Amtes wegen Einsitz und Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft. Wo eine Kirchgemeinde einem Diakon oder einer Diakonin eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt, empfiehlt es sich, die Bedingungen der Wohnungsmiete vertraglich zu regeln. Dienstwohnung
Seelsorge. Ja-Nein-Format. Zusätzlich steht ein Freitextfeld zur Angabe des Angebotes sowie der Konfessionen zur Verfügung.
Seelsorge. Wenn Sie ein Gespräch oder einen Besuch der Klinikseelsorge wünschen, sagen Sie es bitte dem Pflegeteam Ihrer Station. Sie können die Seelsorge auch direkt anrufen, Tel. 217. Evangelisch: Xxxx Xxxxxxxxx Xxx Barnikol-Lübeck, xxx@xxx-xxxxxx-xxxxxxxxx.xx, Tel. 00000 0000000 oder 0000 0000000. Katholisch: Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx, vcd@bdh- xxxxxx-xxxxxxxxx.xx, Tel. 217 oder 0000 00000000.
Seelsorge. Der Blumenrain arbeitet mit den Landeskirchen zusammen. Die in Therwil, Ettingen und Biel-Benken tätigen Seelsorger betreuen die Bewohnerinnen und Bewohner. Auf Wunsch kann ein Geistlicher nach eigener Xxxx gerufen werden.
Seelsorge. Die regelmäßig stattfindende Andacht zum Wochenende wird durch den Pastor der St. Johannis Kirche freitags im Wohnzimmer der 4 Etagen durchgeführt. Der Pastor der katholischen Kirche besucht das Haus und Bewohner regelmäßig.
Seelsorge. Gewinnung, Förderung und Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Seelsorge. 1. Die Durchführung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Vereinbarungen über die evangelische bzw. die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz. 2. Die für die Erörterung religiöser Lebensfragen vorgesehene Stunde innerhalb der Dienstzeit ist bei den Ausbildungseinheiten vierzehntägig, im übrigen monatlich ein- mal festzulegen. 3. 1Der monatliche Standortgottesdienst während der Dienstzeit ist im Dienstplan zu be- rücksichtigen. 2Für Gottesdienste, die in besonderen Fällen innerhalb der Unterkunft gehalten werden, ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. 4. 1In jedem Standort ist den Grenzschutzseelsorgern innerhalb der Unterkunft für die Dauer ihrer Anwesenheit am Standort je ein geeigneter Raum als Sprechzimmer für persönliche Aussprachen zur Verfügung zu stellen. 2Dieser Raum soll möglichst mit Telefon ausgestattet sein. 5. 1Bei den in § 9 Absatz 2 der Vereinbarungen über die evangelische bzw. die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vorgesehenen Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen, Exerzitien, Einkehrtagen und sonstigen kirchlichen Tagungen werden die teilnehmen- den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nach Möglichkeit mit Dienstfahr- zeugen unentgeltlich befördert. 2Diese kirchlichen Veranstaltungen werden für den Personenkreis für den die berufsethische Erziehung im Sinne des § 7 der Vereinba- rungen über die evangelische und katholische Seelsorge Dienst ist, als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 135 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbeamtengesetzes anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Teilnehmerkreis muss aus Beamten des BGS bestehen. 2. Die Veranstaltung muss nach Inhalt und Zielsetzung mit dem Dienst im BGS in enger Beziehung stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sich mit berufs- ethischen Fragen befasst. 3. Es muss ein Beamter des BGS bestimmt sein, der die dienstliche Aufsicht ausübt. Dieser wird vom Grenzschutzkommando, der Grenzschutzschule oder der Grenz- schutzdirektion aus dem jeweiligen Teilnehmerkreis im Benehmen mit dem ta- gungsleitenden Grenzschutzseelsorger bestimmt. 3Unter den gleichen Voraussetzungen werden die oben genannten kirchlichen Veran- staltungen für teilnehmende Grenzschutzdienstleistende als dienstliche Veranstaltun- gen nach § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes in Verbindung mit § 81 Absatz 3 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannt. 4Wegen der Beschä- digtenversorgung für die Grenzschutzdienstleistenden wi...
Seelsorge. Das CADONAU ist konfessionell neutral. Die Bewohnenden können frei wählen, welche Art von religiösem Beistand sie im Be- darfsfall erhalten möchten.

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  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.