Baubeginn Musterklauseln

Baubeginn. Mit den Bauarbeiten wurde begonnen: nein ja, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde am Für die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird ein Zeitraum von Monaten benötigt.
Baubeginn. Mit den baulichen Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn - die Bewilligung durch die Bewilligungsstelle (Stadt bzw. die Investitionsbank Schleswig-Holstein) bzw. die Zustimmung zum vorzeitigen und förderungsunschädlichen Baubeginn vorliegt; - die Stadt dem Einsatz der Städtebauförderungsmittel zugestimmt hat; - die Modernisierungsvereinbarung mit dem Sanierungsträger unterschrieben ist; - die baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Vorliegen einer Baugenehmigung).
Baubeginn. (1) Ein Baubeginn ist nach Beschlussfassung der GWK über die Aufnahme in die Förderung möglich.
Baubeginn. 4.3.1 Der Baubeginn von durch den Bund mitfinanzierten Massnahmen oder Teilmassnahmen des Agglomerationsprogramms 2. Generation darf, unter Vorbehalt der Ziffer 4.3.2, erst nach der Unterzeichnung der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung erfolgen.
Baubeginn. Mit den Baumassnahmen hat die Baurechtsberechtigte innert einem Jahr nach dem grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages (Art. 27 -hinten-) zu beginnen. Dabei sind die vertraglichen Bestimmungen sowie alle Auflagen und Bedingungen der Baubewilligungs- behörde zu berücksichtigen. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, die bauliche Ausfüh- rung zu überprüfen. Sollte die Baurechtsberechtigte nicht innert einem Jahr nach dem grundbuchlichen Ver- tragsvollzug - aus Gründen, welche sie zu vertreten hat, - mit dem Bau begonnen haben und nachfolgend auch eine von der Grundeigentümerin angesetzte angemessene Nach- frist ungenutzt verstreichen lassen, so kann die Grundeigentümerin die Aufhebung dieses Vertrages verlangen. In einem solchen Falle entfallen die vertraglichen Hauptleistungsfor- derungen und ist der Grundeigentümerin eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 ff. OR (alternative Konventionalstrafe) im Betrag von Fr. 25'000.00 (Franken fünfundzwan- zigtausend) zu leisten. Die Grundeigentümerin ist nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
Baubeginn. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der MA 37 darf nach Anzeige des Baubeginns durch den Bauführer mit dem Bau begonnen werden, wobei zu beachten ist, dass bei Nichtentsprechen des vorgelegten Projektes die Baubehörde innerhalb von drei Monaten die Bauführung zu untersagen und einzustellen hat. Eine behördliche Bauverhandlung findet nicht statt! An Ort und Stelle erfolgt vor Abrissarbeiten, Grabarbeiten bzw. vor Baubeginn durch den Verein eine Besprechung des Bauvorhabens (siehe 5.1.1.). Alle durch Bautätigkeiten verunreinigten Flächen sind unverzüglich zu säubern. Die Entsorgung von Bauresten (Erde, Bauschutt, Beton, usw.) über die Abwasserentsorgungsanlagen ist strengstens verboten. Dies gilt im Besonderen auch für die Reinigung von Betonpumpen, Betonmischern, usw. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung oder Versagung der Bauführung gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend und gemäß § 71 BO bewilligt. Es ergeht kein Bescheid! Sie bekommen jedoch drei Monate nach dem tatsächlichen Baubbeginn einen Plan mit amtlichen Sichtvermerk retour. Eine Kopie der ersten Seite mit dem Genehmigungsvermerk der MA 37 ist an den Verein zu senden. Vom Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen haben sie 2 Jahre Zeit, mit dem Bau zu beginnen und ab tatsächlichen Baubeginn 2 Jahre, den Bau zu vollenden.
Baubeginn. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn allfällige Einsprachen gegen das Projekt erledigt, der Landerwerb und allfällig vorübergehend zu beanspruchendes Areal sowie die Fi- nanzierung gesichert sind.
Baubeginn. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:
Baubeginn. Kunde z.B. Baustellen- einrichtung, Schaffung von Zufahrtswegen, etc. xx.xx.xxxx Kündigungsrecht seitens Amprion bei Unzumutbarkeit des Fortbestandes nach § 17 EnWG oder bei Anschlusskonkurrenz gemäß § 4 Abs. 6 KraftNAV, Verfall der Anschluss- zusage 1.2 Fertigstellung der Erzeugungs- anlage Kunde Erste Synchroni- sation der Erzeugungs- anlage an das Netz von Amprion x Monate nach tat- sächlichem Baubeginn gem. 1.1 Kündigungsrecht seitens Amprion bei Unzumutbarkeit des Fortbestandes nach § 17 EnWG oder bei Anschlusskonkurrenz gemäß § 4 Abs. 6 KraftNAV, Verfall der Anschluss- zusage 2.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.