Baubeginn Musterklauseln

Baubeginn. Mit den Bauarbeiten wurde begonnen: nein ja, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde am Für die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird ein Zeitraum von Monaten benötigt.
Baubeginn. Mit den baulichen Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn - die Bewilligung durch die Bewilligungsstelle (Gemeinde bzw. die Investitionsbank Schleswig- Holstein) bzw. die Zustimmung zum vorzeitigen und förderungsunschädlichen Baubeginn vorliegt; - die Gemeinde dem Einsatz der Städtebauförderungsmittel zugestimmt hat; - die Modernisierungsvereinbarung mit dem Sanierungsträger unterschrieben ist; - die baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Vorliegen einer Baugenehmigung).
Baubeginn. Kunde z.B. Baustellen- einrichtung, Schaffung von Zufahrtswegen, etc.
Baubeginn. Ein Baubeginn ist nach Beschlussfassung der GWK über die Aufnahme in die Förderung möglich.
Baubeginn. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn allfällige Einsprachen gegen das Projekt erledigt, der Landerwerb und allfällig vorübergehend zu beanspruchendes Areal sowie die Fi- nanzierung gesichert sind.
Baubeginn. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn: a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind; b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist; c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
Baubeginn. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der MA 37 darf nach Anzeige des Baubeginns durch den Bauführer mit dem Bau begonnen werden, wobei zu beachten ist, dass bei Nichtentsprechen des vorgelegten Projektes die Baubehörde innerhalb von drei Monaten die Bauführung zu untersagen und einzustellen hat. Eine behördliche Bauverhandlung findet nicht statt! An Ort und Stelle erfolgt vor Abrissarbeiten, Grabarbeiten bzw. vor Baubeginn durch den Verein eine Besprechung des Bauvorhabens (siehe 5.1.1.). Alle durch Bautätigkeiten verunreinigten Flächen sind unverzüglich zu säubern. Die Entsorgung von Bauresten (Erde, Bauschutt, Beton, usw.) über die Abwasserentsorgungsanlagen ist strengstens verboten. Dies gilt im Besonderen auch für die Reinigung von Betonpumpen, Betonmischern, usw. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung oder Versagung der Bauführung gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend und gemäß § 71 BO bewilligt. Es ergeht kein Bescheid! Sie bekommen jedoch drei Monate nach dem tatsächlichen Baubbeginn einen Plan mit amtlichen Sichtvermerk retour. Eine Kopie der ersten Seite mit dem Genehmigungsvermerk der MA 37 ist an den Verein zu senden. Vom Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen haben sie 2 Jahre Zeit, mit dem Bau zu beginnen und ab tatsächlichen Baubeginn 2 Jahre, den Bau zu vollenden.
Baubeginn. 4.3.1 Der Baubeginn von durch den Bund mitfinanzierten Massnahmen oder Teilmassnahmen des Agglomerationsprogramms 2. Generation darf, unter Vorbehalt der Ziffer 4.3.2, erst nach der Unterzeichnung der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung erfolgen. 4.3.2 Das zuständige Bundesamt kann auf Antrag der Trägerschaft vor Abschluss der Finanzierungsvereinbarung den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn ein Zuwarten mit dem Baubeginn mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Über das Gesuch ist möglichst rasch zu entscheiden. Ein vorzeitiger Baubeginn ohne vorgängige Bewilligung durch das zuständige Bundesamt führt zur Verwirkung aller Ansprüche auf Bundesbeiträge für die entsprechende Massnahme (Art 26 SuG; SR 616.1). 4.3.3 Der Baubeginn von Massnahmen und Teilmassnahmen der A-Liste der 2. Generation (Ziff. 3.3) soll grundsätzlich innerhalb von vier Jahren ab Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung erfolgen. Fixe Fristen ergeben sich aus den Ziffern 4.3.1 und 6.2.1 . Bei der zeitlichen Staffelung der einzelnen Massnahmen und Teilmassnahmen ist zu beachten, dass die angestrebte Wirkung baldmöglichst erreicht werden soll (vgl. dazu auch Ziff. 6.3.). Insbesondere gilt es, die Vorbereitung und Umsetzung der mitfinanzierten und nicht mitfinanzierten Massnahmen aufeinander abgestimmt voranzutreiben.
Baubeginn. Mit den Baumassnahmen hat die Baurechtsberechtigte innert einem Jahr nach dem grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages (Art. 27 -hinten-) zu beginnen. Dabei sind die vertraglichen Bestimmungen sowie alle Auflagen und Bedingungen der Baubewilligungs- behörde zu berücksichtigen. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, die bauliche Ausfüh- rung zu überprüfen. Sollte die Baurechtsberechtigte nicht innert einem Jahr nach dem grundbuchlichen Ver- tragsvollzug - aus Gründen, welche sie zu vertreten hat, - mit dem Bau begonnen haben und nachfolgend auch eine von der Grundeigentümerin angesetzte angemessene Nach- frist ungenutzt verstreichen lassen, so kann die Grundeigentümerin die Aufhebung dieses Vertrages verlangen. In einem solchen Falle entfallen die vertraglichen Hauptleistungsfor- derungen und ist der Grundeigentümerin eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 ff. OR (alternative Konventionalstrafe) im Betrag von Fr. 25'000.00 (Franken fünfundzwan- zigtausend) zu leisten. Die Grundeigentümerin ist nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.

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  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.