Baumaterialien Musterklauseln

Baumaterialien. Bei zweigeschossigen Ständen sind die tragenden Bauteile, Decken des Erdgeschosses und der Fußboden des Obergeschosses aus mindestens schwerentflammbaren (gem. DIN 4102 oder EN DIN 13501-1) Baustoffen zu erstellen. Für Fußbodenbelag und Wandverkleidung sind die im Messebau üblichen Baustoffe zugelassen. Verankerungen im Hallenboden sind unzulässig. Die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Eventuell notwendig werdende weitere sicherheits- bzw. brandschutztechnische Forderungen bleiben bis zur Abnahme vorbehalten.
Baumaterialien. Werden vom Auftragnehmer Materialien (z. B. Rohre, Formstücke, Armaturen, Kabel, Muffen, sonstige Lei- tungsteile, Kleinmaterial usw.) zum Einbau auf der Baustelle bereitgestellt, so muss er der Bauleitung Gelegen- heit geben, sich von der Güte des Materials vor dem Einbau zu überzeugen. Gegebenenfalls sind auf Verlan- gen der Bauleitung Gütenachweise (z. B. Prüfzeugnisse) vorzulegen. Von der Auftraggeberin zu stellendes Material ist im Lager der Auftraggeberin unter Xxxxxx der Auftragsnum- mer abzuholen. Ausgebautes Material (Rohre, Kabel usw.) bleibt Eigentum der Auftraggeberin und ist dieser zu übergeben.
Baumaterialien. Werden vom Auftragnehmer Materialien zum Einbau auf der Baustelle bereitgestellt, so muss er der Bauleitung Gelegenheit geben, sich von der Güte des Materials vor dem Einbau zu überzeugen. Gege- benenfalls sind auf Verlangen der Bauleitung Gütenachweise (z. B. Prüfzeugnisse) vorzulegen. Vom Auftraggeber zu stellendes Material ist an der vom Auftraggeber benannten Stelle unter Xxxxxx der Auftragsnummer abzuholen.
Baumaterialien. Bei zweigeschossigen Ständen sind die tragenden Bauteile, Decken des Erdgeschosses und der Fußboden des Obergeschosses aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (nach DIN 4102 oder EN 13501-1) zu erstellen.
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