Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Mit der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes bevollmächtigt die versicherte Person den Versicherer alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein Anerkenntnis erklären und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die Versicherungssumme nicht ausreicht. Sofern eine versicherte Person einen Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennt, befriedigt oder vergleicht, ist der Versicherer nur soweit zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Anspruch auch ohne Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich begründet gewesen wäre.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Mit der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes bevollmächtigt die versicherte Person der Versicherungsnehmer den Versicherer alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein Anerkenntnis erklären und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die Versicherungssumme nicht ausreicht. Sofern eine versicherte Person der Versicherungsnehmer einen Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennt, befriedigt oder vergleicht, ist der Versicherer nur soweit zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Anspruch auch ohne Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich begründet gewesen wäre.
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Samples: D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Mit der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes bevollmächtigt die versicherte Person den Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen der versicherten Person des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein Anerkenntnis erklären und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die Versicherungssumme nicht ausreicht. Sofern eine versicherte Person einen D&O-Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennt, befriedigt oder vergleicht, ist der Versicherer nur soweit so weit zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Anspruch auch ohne Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich begründet gewesen wäre.
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Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Mit der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes bevollmächtigt die versicherte Person den Versicherer alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein Anerkenntnis erklären und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die Versicherungssumme nicht ausreicht. Sofern eine versicherte Person einen Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennt, befriedigt oder vergleicht, ist der Versicherer nur soweit zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Anspruch auch ohne Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich begründet gewesen wäre. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch vollständig oder teilweise anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
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