Common use of Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Clause in Contracts

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in geschriebener Form hinweisen.

Appears in 3 contracts

Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag, www.infinco.com

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers der Versicherten abzugeben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in geschriebener Form hinweisen.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, www.infinco.com

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletztist der Versicherer berechtigt, die Leistungspflicht seine Leistung in einem der Schwere des Versicherers Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar kürzen. Die Beweislast für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder auf für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hatLeistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableitenDies gilt nicht, wenn dem der Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wirdarglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in geschriebener Form Textform hinweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.easy-insure.eu

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 9.6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletztist der Versicherer berechtigt, die Leistungspflicht seine Leistung in einem der Schwere des Versicherers Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar kürzen. Die Beweislast für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder auf für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hatLeistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableitenDies gilt nicht, wenn dem der Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wirdarglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die diese Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in geschriebener Form hinweisenTextform hingewiesen hat. 9.7.

Appears in 1 contract

Samples: www.kuv24-media.de

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in geschriebener Form hinweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.infinco.com

Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers. Der Versicherer gilt als ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Wird die Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletztist der Versicherer berechtigt, die Leistungspflicht seine Leistung in einem der Schwere des Versicherers Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar kürzen. Die Beweislast für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder auf für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hatLeistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Aus der fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten kann der Versicherer Rechte nur ableitenDies gilt nicht, wenn dem der Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wirdarglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in geschriebener Form Textform hinweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.lfv-weser-ems.de