Beanstandung von Rechnungen. 12.1 Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der net services erfolgen. Zur Frist- wahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die net services wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit der net services die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist. 12.2 Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgelt- nachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig. 12.3 Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der net services in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. 12.4 Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten ge- speichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die net services keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die net services wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Lö- schung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Grün- den nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorge- hoben hinweisen. 12.5 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beanstandung von Rechnungen. 12.1 10.1. Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb inner- halb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber gegen- über der net services Gesellschaft erfolgen. Zur Frist- wahrung Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die net services Gesellschaft wird den Kunden Kun- den in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit der net services die Überprüfung Gesellschaft die Überprü- fung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
12.2 10.2. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen tech- nischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgelt- nachweises Ent- geltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
12.3 10.3. Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung Bean- standung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der net services Gesellschaft in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen Verbindungsauf- kommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat die Gesellschaft Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhande- nen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrige- re Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Ziffer 10.4. berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
12.4 10.4. Fordert die Gesellschaft ein Entgelt auf der Grundlage einer Durch- schnittsberechnung nach Ziffer 10.3. dieser AGB, so erstattet die Gesell- schaft die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstan- dung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
10.5. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten ge- speichert gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen Ver- streichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die net services Gesellschaft keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die net services Gesellschaft wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen geltenden Fristen für die Lö- schung Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Grün- den Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorge- hoben hinweisen.
12.5 10.6. Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtetver- pflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Beanstandung von Rechnungen. 12.1 10.1 Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der net services Gesellschaft erfolgen. Zur Frist- wahrung Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des PoststempelsPoststem- pels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als GenehmigungGe- nehmigung. Die net services Gesellschaft wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit der net services die Überprüfung Gesellschaft die Über- prüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
12.2 10.2 Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der BeanstandungBeanstan- dung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung Forde- rung erst mit der verlangten Vorlage des Entgelt- nachweises Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
12.3 10.3 Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich wider- leglich vermutet, dass das von der net services Gesellschaft in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat die Gesellschaft Anspruch auf das durch- schnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten un- beanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vor- handenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absat- zes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Ma- nipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel Man- gel zurückzuführen ist.
12.4 10.4 Fordert die Gesellschaft ein Entgelt auf der Grundlage ei- ner Durchschnittsberechnung nach § 10 Ziffer (3) dieser AGB, so erstattet die Gesellschaft die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gut- schrift auf der Rechnung.
10.5 Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten ge- speichert gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die net services Gesellschaft keine Nachweispflicht Nachweis- pflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht Aus- kunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die net services Gesellschaft wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen Be- stimmungen geltenden Fristen für die Lö- schung Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Grün- den Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung Be- schränkung deutlich hervorge- hoben hervorgehoben hinweisen.
12.5 10.6 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen Leistun- gen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Vorvertragliche Informationen
Beanstandung von Rechnungen. 12.1 10.1 Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der net services Telemark erfolgen. Zur Frist- wahrung Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die net services Telemark wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit der net services die Telemark die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
12.2 10.2 Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgelt- nachweises Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
12.3 10.3 Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der net services Telemark in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für un‐ richtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht fest‐ stellbar ist, hat die Telemark Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikations‐ netzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
12.4 10.4 Fordert die Telemark ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach § 10 Ziffer (3) dieser AGB, so erstattet die Telemark die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
10.5 Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten ge- speichert gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten Verkehrs‐ daten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die net services Telemark keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die net services Telemark wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Lö- schung Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Grün- den Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorge- hoben hervorgehoben hinweisen.
12.5 10.6 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Beanstandung von Rechnungen. 12.1 11.1. Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich oder in Text- form innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der net services ge- genüber YplaY erfolgen. Zur Frist- wahrung Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels)Absendung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die net services YplaY wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen rechtzei- tigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit der net services YplaY die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich Bean- standung technisch und rechtlich möglich ist.
12.2 11.2. YplaY wird dem Kunden im Falle der fristgemäßem Beanstandung gemäß Zif- fer 11.1 das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf eine technischen Mangel zurückzuführen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung Beanstandungsfrist gemäß Zif- fer 11.1 verlangen, dass ihm ein der Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen die Ergebnisse der tech- nischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen Wo- chen nach der Beanstandung, so wird erlöschen bis dahin ggf. entstandene Ansprüche von YplaY aus Verzug und die mit der Abrechnung Rechnung geltend gemachte Forderung wird erst mit der verlangten Vorlage des Entgelt- nachweises Entgeltnachweises und des Ergebnisses Ergebnis- ses der technischen Prüfung fällig.
12.3 Wird 11.3. Ergibt die technische Prüfung nach Ziffer 11.2 Mängel, die sich auf die Berech- nung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Kunden ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des durch den Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der net services in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbie- ters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt wurde. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
12.4 11.4. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat YplaY Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vor- handenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 dieser Ziffer 11.4 berechneten Durchschnittsbetrages. Diese Ziffer 11.4 gilt auch bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Te- lekommunikationsnetzen unrichtig ist.
11.5. Fordert YplaY ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach Ziffer 11.4 dieser AGB, so erstattet YplaY die vom Kunden auf die bean- standete Forderung nach dieser Berechnung zu viel gezahlte Vergütung spä- testens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
11.6. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten ge- speichert gespeichert oder für den Fall, dass der Kunde keine Beanstandungen gemäß Ziffer 11.1 erhoben hat, gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden in Ziffer 11.1 geregel- ten oder mit YplaY vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft die net services keine YplaY weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder noch die Auskunftspflicht gemäß Ziffer 11.2 für die EinzelverbindungenEin- zelverbindungen. Die net services wird den Kunden in Vorstehender Satz gilt entsprechend, soweit der Rechnung Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Lö- schung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Grün- den nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorge- hoben hinweisen.
12.5 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nachvorstehendem Satz verlangt hat, dass er diese Nutzung Verkehrsdaten gelöscht oder nicht zu vertreten hatgespeichert werden.
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