Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision Musterklauseln

Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfallbürg- schaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwi- schen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäfts- besorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüf- ten Kreditwürdigkeit und der weiteren erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nach- folgend „Vorhaben“ oder „bestimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird. (2) Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis (s. Anlage 1), das im Internet unter xxx.xx-xxx.xx abrufbar ist und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen eingesehen werden kann. (3) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. (4) Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstellung zu.
Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision. (1) Mit dem Eingang des Antrages auf Übernahme einer Ausfall- bürgschaft (nachfolgend „Antrag“) bei der Bürgschaftsbank kommt zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Er- klärung der Bürgschaftsbank bedarf. Die Bürgschaftsbank über- nimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der durch einen Kreditgeber geprüften Kreditwürdigkeit und der weiteren er- forderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des im Bürgschaftsantrag bestimmten Vorhabens (nachfolgend „Vorhaben“ oder „be- stimmungsgemäß“) mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Vorgaben zu prüfen, ohne dass damit ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft begründet wird. (2) Das einmalige Bearbeitungsentgelt beträgt 1 Prozent und die laufende Bürgschaftsprovision 1 Prozent p. a. des Bürgschaftsbetrages. (3) Bearbeitungsentgelte, die im Zusammenhang mit bestehenden Bürgschaften stehen, richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bürgschaftsbank gültigen Preis- und Konditionenverzeichnis, das im Internet unter xx.xxxxxxxxxxxx.xx abrufbar und in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank Mecklenburg- Vorpommern GmbH, Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxx, Xxxx-Xxxxxx- Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx eingesehen werden kann. (4) Fällige Beträge werden von der Bürgschaftsbank grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Kreditnehmer stimmt einer elektronischen Rechnungsstel- lung zu. Der Gesamtwert der einem einzigen landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten Beihilfen darf den Schwellenwert von 20.000 Euro unter Berücksichtigung sämtlicher erhaltener De- minimis-Beihilfen, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, nicht übersteigen. Sofern auf Grundlage EU-beihilferechtlicher Vorschriften abweichend von Nummer 4.2. ein höheres Bürgschaftsentgelt erhoben werden muss, wird dieses in Abhängigkeit von der Kreditausfallwahrscheinlichkeit nach Maßgabe folgender beihilferechtlicher Grundlagen bestimmt: a) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.06.2008, S. 10) b) Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften für Investitionskredite, genehmigt mit Schreiben K (2007) 4287 der Europäischen Kommission vom 25. September 2007 in der Sache SA.37256 (N 197/2007) c) Ergänzung der deutschen Bürgschaftsmethode zur Ausweitung auf Bürgschaften für Betriebsmi...

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.