Beaufsichtigung. Der Hundehalter verpflichtet sich, seinen Hund innerhalb der Gesamtüberbauung und der dazugehörenden Grund- stücke stets zu beaufsichtigen. In den allgemeinen Räu- men des Mietobjektes wie Treppenhaus, Lift, Wasch- küche, Keller, Tiefgarage usw. hat er ihn ausnahmslos an der Leine zu führen. Der Vermieter regelt den allfälligen Zutritt von Hunden zum Kinderspielplatz generell. Katzen dürfen frei laufen gelassen werden. Männliche und weibliche Katzen müssen kastriert sein, sofern sie nicht zu Zuchtzwecken gehalten werden. Erlaubt sind einbruchs- sichere Katzenleitern und Katzentörchen, wenn sie an das Mietobjekt ästhetisch und funktionell angepasst sind. Die Einrichtungs- und allfälligen Beseitigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien haben sich über die Aus- gestaltung von Katzenleitern und -törchen vorgängig zu einigen.
Beaufsichtigung. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit der versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o. Ä.
Beaufsichtigung. 272 Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten § 273 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren § 274 Prüfung vor Ort § 275 Anordnungen der FMA § 276 Einberufung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats § 277 Kapitalaufschlag § 278 Maßnahmen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage: Solvabilitätsplan § 279 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung: Sanierungsplan § 280 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan § 281 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan § 282 Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen § 283 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte § 284 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten § 285 Widerruf der Konzession § 286 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession § 287 Bezeichnungsschutz § 288 Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb § 289 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit § 290 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit § 291 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern § 292 Zwangsstrafe
Beaufsichtigung. Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.
Beaufsichtigung. Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Beaufsichtigung und Führung seiner Erfüllungsgehilfen, Beauftragten, Mitarbeiter und zulässigen Unterauftragnehmer. Die Erfüllungsgehilfen, Beauftragten, Mitarbeiter und zulässigen Unterauftragnehmer des Lieferanten unterliegen jederzeit während der Erfüllung des Vertrags der ausschließlichen Kontrolle, Weisungsbefugnis und Führung des Lieferanten. Die vom Lieferanten beschäftigten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind und gelten in keinem Fall als Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Käufers und haben keinen Anspruch auf Vergünstigungen und Sozialleistungen, die der Käufer seinen Mitarbeitern gewährt.
Beaufsichtigung. Der Hundehalter verpflichtet sich, seinen Hund inner- halb der Gesamtüberbauung und der dazugehörenden Grundstücke stets zu beaufsichtigen und immer an der Leine zu führen. Der Spielplatz und die Spielwiesen der Liegenschaften sind hundefreie Zonen.
Beaufsichtigung. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwe- senheit der versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu si- chernden Objekt, nicht jedoch z.B. die Bewa- chung eines zur allgemeinen Benutzung offen- stehenden Platzes, Hafens o.ä.
Beaufsichtigung. Der Hundehalter verpflichtet sich, seinen Hund innerhalb der Gesamtüberbauung und der dazugehörenden Grundstücke stets zu beaufsichtigen. In den allgemeinen Räu- men des Mietobjektes wie Treppenhaus, Lift, Waschküche, Keller, Tiefgarage usw. hat er ihn ausnahmslos an der Leine zu führen.
Beaufsichtigung. 1 Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E). 2 Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.
Beaufsichtigung. Jede Partei wird in regelmäßigen Abständen ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Garantien für personenbezogene Daten überprüfen. Auf angemessenes Ersuchen der jeweils anderen Partei wird eine Partei ihre Strategien und Verfahren überprüfen, um festzustellen und zu bestätigen, dass die in dieser Vereinbarung festgelegten Garantien wirksam umgesetzt werden, und übermittelt der anderen Partei eine Zusammenfassung der Überprüfung. Auf Ersuchen der APAB, eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung der in der Vereinbarung enthaltenen Garantien durchzuführen, wird die PCAOB das Office of Internal Oversight and Performance durchzuführen und festzustellen und zu bestätigen, dass die Garantien in dieser Vereinbarung wirksam umgesetzt werden. Die IOPA wird die Überprüfung nach den Verfahren und Standards durchführen, die von der IOPA zur Erfüllung ihres regulären Mandats festgelegt und verwendet werden, so wie in Anlage IV dieser Vereinbarung näher beschrieben. Für die Zwecke ihrer unabhängigen Überprüfung wird die IOPA über alle Streitigkeiten oder Ansprüche informiert, die von einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Abschnitt 8 dieses Artikels vorgebracht werden, einschließlich der Maßnahmen von PCAOB-Mitarbeitern zur Umsetzung von Entscheidungen, die sich aus einem Streitbeilegungsverfahren ergeben. Die IOPA wird der APAB eine Zusammenfassung der Ergebnisse ihrer Überprüfung zur Verfügung stellen, sobald der Vorstand [Governing Board] der PCAOB die Offenlegung der Zusammenfassung an die APAB genehmigt hat. Hat die APAB die Ergebnisse der Überprüfung durch die IOPA nicht erhalten und ist sie der Ansicht, dass die PCAOB nicht im Einklang mit den für ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung spezifischen Garantien gehandelt hat, kann die APAB die Übermittlung personenbezogener Daten an die PCAOB im Rahmen dieser Vereinbarung so lange aussetzen, bis die PCAOB das Problem zufriedenstellend gelöst hat. Vor der Aussetzung von Übertragungen wird die APAB die Angelegenheit mit der PCAOB erörtern, und die PCAOB wird unverzüglich reagieren. Setzt die APAB die Übermittlung personenbezogener Daten an die PCAOB aus oder nimmt sie die Übermittlung nach einer solchen Aussetzung wieder auf, so wird sie die österreichische Datenschutzbehörde darüber unverzüglich in Kenntnis setzen.