Bedingungen für Leasing. 5.1. Gegenstand eines Leasingvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung der bezeichneten Produkte/ Geräte/ Zusatzeinrichtungen. 5.2. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A. und den vorstehenden Ziffern B 1. und 2. gelten für Leasingverträge weiterhin die Regelungen in Abschnitt B. Ziffern 4.2. bis 4.16. sinngemäß, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. 5.3. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen bzw. zu beauftragen. Der Leasingnehmer ist zum Abschluss eines Servicevertrages verpflichtet, sofern dies zur Werterhaltung des Objektes erforderlich ist. 5.4. Die Leasingraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Beträgt die monatliche Leasingrate EUR 75,– o. MwSt. und weniger, so ist die Leasingrate halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die erste Leasingrate ist am Ersten des folgenden Monats nach Übernahme des Leasingobjektes fällig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Leasing. 5.1. Gegenstand eines Leasingvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung der bezeichneten Maschinen/ Produkte/ Geräte/ Zusatzeinrichtungen.
5.2. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A. und den vorstehenden Ziffern B 1. und 2. gelten für Leasingverträge weiterhin die Regelungen in Abschnitt B. Ziffern 4.2. bis 4.16. sinngemäß, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
5.3. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen bzw. zu beauftragen. Der Leasingnehmer ist zum Abschluss eines Servicevertrages verpflichtet, sofern dies zur Werterhaltung des Objektes erforderlich ist.
5.4. Die Leasingraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Beträgt die monatliche Leasingrate EUR 75,– o. MwSt. und weniger, so ist die Leasingrate halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die erste Leasingrate ist am Ersten des folgenden Monats nach Übernahme des Leasingobjektes fällig.
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Bedingungen für Leasing. 5.1. Gegenstand eines Leasingvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung Nu- zungs-überlassung der bezeichneten Maschinen/ Produkte/ Geräte/ ZusatzeinrichtungenZusatzeinrichtun- gen.
5.2. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A. und den vorstehenden Ziffern B 1. und 2. gelten für Leasingverträge Lea- singverträge weiterhin die Regelungen in Abschnitt B. Ziffern 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 4.10., 4.11., 4.12., 4.13., 4.14., 4.15. bis und 4.16. sinngemäß, soweit im Folgenden Folgen- den nichts Abweichendes geregelt ist.
5.3. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten In- standsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen bzw. zu beauftragen. Der Leasingnehmer ist zum Abschluss eines Servicevertrages War- tungsvertrages verpflichtet, sofern dies zur Werterhaltung des Objektes erforderlich ist.
5.4. Die Leasingraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Beträgt die monatliche Leasingrate EUR 75,– o. MwSt. und weniger, so ist die Leasingrate halbjährlich im Voraus Vo- raus zu entrichten. Die erste Leasingrate ist am Ersten des folgenden Monats nach Übernahme des Leasingobjektes fällig.
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Bedingungen für Leasing. 5.1. Gegenstand eines Leasingvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung Nuzungsüberlassung der bezeichneten Maschinen/ Produkte/ Geräte/ Zusatzeinrichtungen.
5.2. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter Abschnitt A. und den vorstehenden Ziffern B 1. und 2. gelten für Leasingverträge weiterhin die Regelungen in Abschnitt B. Ziffern 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 4.10., 4.11., 4.12., 4.13., 4.14., 4.15. bis und 4.16. sinngemäß, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
5.3. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen bzw. zu beauftragen. Der Leasingnehmer ist zum Abschluss eines Servicevertrages Wartungsvertrages verpflichtet, sofern dies zur Werterhaltung des Objektes erforderlich ist.
5.4. Die Leasingraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Beträgt die monatliche Leasingrate EUR 75,– o. MwSt. und weniger, so ist die Leasingrate halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die erste Leasingrate ist am Ersten des folgenden Monats nach Übernahme des Leasingobjektes fällig.
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