Rückgabe des Fahrzeuges Musterklauseln

Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. 2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. 3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif. 4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. 5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. 6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem: - nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks, - gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, - mangelnde Pflege des Fahrzeuges, - unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, - Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr, - die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
Rückgabe des Fahrzeuges. 11.1. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als drei Stunden später zurückgegeben wird. 11.2. Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind. 11.3. Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden. 11.4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt. 11.5. Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt EUR 2,50 für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und, dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist. 11.6. Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag. 11.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen. 11.8. Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Mietvertrag, oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige hieraus sich ergebende Schadensersatzansprüche sind von der Garantie des Mieters nach Ziff. 10 dieser Bedingungen umfasst.
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unter- lagen (z. B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise und im Falle des Service-Leasing die Kundenkarte) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vereinbarten Rückgabeort (siehe Lea- singantrag) zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung ent- sprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Die Reifenprofiltiefe bei einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von größer 7,49 t muss bei Rückgabe des Fahrzeuges mindestens 6 mm betragen. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe eines Fahrzeuges bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht und von Omnibussen gilt nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung (Abschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechts- weg nicht ausgeschlossen. Bei der Rückgabe eines Fahrzeuges größer 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht wird eine Zustandsbewertung (Gutachten) seitens der fahrzeugrücknehmenden Stelle durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch ein unabhängiges Sachverständigen- unternehmen veranlasst. Die Kosten hierfür trägt der Leasinggeber. 4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden beschrit- tenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für di...
Rückgabe des Fahrzeuges. 16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. 16.2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als zehn (10) Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder möchte. 16.3. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei (3) Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der Edel & Stark GmbH und nur durch den Mieter selbst erfolgen. 16.4. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall bis vierundzwanzig
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von SIXT verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung SIXT drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Miet- zeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. 2. Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden (siehe auch xxx.xxxx.xx), zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. 3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von SIXT ausliegenden, telefonisch bei SIXT erfragbaren und unter xxx.xxxx.xx abrufbaren, aktu- ellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch SIXT bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 4. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen von SIXT ausliegenden, telefonisch bei SIXT erfragbaren und unter xxx.xxxx.xx abrufbaren aktuellen Preisliste zu verrechnen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochenendtarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener 24 Stunden (berechnet ab dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet. 5. Im Falle einer -vom Mieter zu vertretenden- verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls i.S.d. Punktes I. dieser Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte ...
Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Vertragsende hat der Kunde die ihm über- lassenen Reifen (Sommerreifen, Winterreifen bzw. Allwetterreifen) inkl. Felgen an Arval zurück- zugeben. Im Fall der serienmäßig ausgelieferten Bereifung darf die Profiltiefe bei Sommerreifen 2 mm, bei Winter- und Allwetterreifen 4 mm nicht unter- schritten werden. Hat im Falle einer Unterschreitung der Profiltiefe der Kunde das Servicepaket „Reifenservice“ vereinbart, wird ein noch vorhandenes Kontingent zu seinen Gunsten angerechnet. Für darüber hinausgehenden Verschleiß hat der Kunde 100 Prozent der Kosten einer entsprech- enden Neubereifung zu tragen.
Rückgabe des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist vom Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt (bei einer Stunde Karenzzeit) am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher, der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das unfallbeschädigte Fahrzeug abhängig ist. Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Verbrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist.
Rückgabe des Fahrzeuges. 15.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages an den vereinbarten Ort an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges. 15.2 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Geschäftszeit des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an Mitarbeiter des Vermieters erfolgen. 15.3 Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich –vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen- der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Vermietstation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit. 15.4 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standardtarif, gemäß der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nach zuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin vollgetankt zurückzugeben. Etwaige Überziehungen werden anteilig stundenweise berechnet wobei nach Anbruch der vierten Stunde ein voller Miettag fällig ist. In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag zurückzugeben. Sollte er aufgrund eines unverschuldeten Defektes am Fahrzeug an der fristgerechten Übergabe gehindert werden, fällt die zusätzliche Berechnung nicht an.
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Teilnehmer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - insb. bei Pflichtverletzungen des Teilnehmers (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) - ist der Veranstalter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Vertrages sofort zu verlangen. Wir das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Teilnehmer für jede angefangene Stunde den vereinbarte Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Teilnehmer hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.