Rückgabe des Fahrzeuges Musterklauseln

Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. 2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. 3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif. 4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. 5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. 6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem: - nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks, - gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, - mangelnde Pflege des Fahrzeuges, - unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, - Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr, - die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
Rückgabe des Fahrzeuges. 18.9.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter –abholung erfolgt keine Reduktion des vereinbarten Mietpreises. 18.9.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Ort an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben. 18.9.3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. 18.9.4. Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten. 18.9.5. Bei Nutzung des Navigationsgeräts oder Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/ Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug abgerufen werden können, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung besorgt zu sein. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten berechtigt, aber nicht verpflichtet. 18.9.6. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann. 18.9.7. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertra...
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zu- stimmung von SIXT verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung SIXT drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Miet- zeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. 2. Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden (siehe auch xxx.xxxx.xx), zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. 3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindes- tens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspau- schale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von 12,00 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von SIXT ausliegenden, telefonisch bei SIXT erfragbaren und unter xxx.xxxx.xx abrufbaren, aktu- ellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch SIXT bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 5. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen von SIXT ausliegenden, telefonisch bei SIXT erfragbaren und unter xxx.xxxx.xx abrufbaren aktuellen Preisliste zu verrechnen. H...
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterla- gen (z. B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise und im Falle des Service-Leasing die Kundenkarte) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vereinbarten Rückgabeort (siehe Leasing- antrag) zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung ent- sprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Die Reifenprofiltiefe bei einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von größer 7,49 t muss bei Rückgabe des Fahrzeuges mindestens 6 mm betragen. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe eines Fahrzeuges bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht und von Omnibussen gilt nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung (Abschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechts- weg nicht ausgeschlossen. Bei der Rückgabe eines Fahrzeuges größer 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht wird eine Zustandsbewertung (Gutachten) seitens der fahrzeugrücknehmenden Stelle durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch ein unabhängiges Sachverständigen- unternehmen veranlasst. Die Kosten hierfür trägt der Leasinggeber. 4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden beschrit- tenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für di...
Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Vertragsende hat der Kunde die ihm über- lassenen Reifen (Sommerreifen, Winterreifen bzw. Allwetterreifen) inkl. Felgen an Arval zurück- zugeben. Im Fall der serienmäßig ausgelieferten Bereifung darf die Profiltiefe bei Sommerreifen 2 mm, bei Winter- und Allwetterreifen 4 mm nicht unter- schritten werden. Hat im Falle einer Unterschreitung der Profiltiefe der Kunde das Servicepaket „Reifenservice“ vereinbart, wird ein noch vorhandenes Kontingent zu seinen Gunsten angerechnet. Für darüber hinausgehenden Verschleiß hat der Kunde 100 Prozent der Kosten einer entsprech- enden Neubereifung zu tragen.
Rückgabe des Fahrzeuges. 16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. 16.2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als zehn (10) Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder möchte. 16.3. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mind. drei (3) Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der Edel & Stark AG und nur durch den Mieter selbst erfolgen.
Rückgabe des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist vom Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt (bei einer Stunde Karenzzeit) am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher, der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das unfallbeschädigte Fahrzeug abhängig ist. Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Verbrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist.
Rückgabe des Fahrzeuges. 15.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages an den vereinbarten Ort an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges. 15.2 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Geschäftszeit des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an Mitarbeiter des Vermieters erfolgen. 15.3 Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich –vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen- der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Vermietstation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit. 15.4 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standardtarif, gemäß der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nach zuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Rückgabe des Fahrzeuges. 13.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den Vereinbarungen betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. 13.2 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. 13.3 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. 13.4 Bei der Rückgabe des Fahrzeuges ist das Fahrzeug wieder voll zu tanken. Ist das Fahrzeug nach Mietende nicht vollgetankt wird eine Betankungsgebühr von Seitens Vermieter mit zusätzlichem Aufwand von CHF 30.00 für die Betankung verrechnet.
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. 2. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.