Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Rückgabe des Fahrzeuges. 18.9.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter –abholung erfolgt keine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
Rückgabe des Fahrzeuges. [1.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss voll aufgetankt sein. [2.] Die Rückstellung des Fahrzeuges hat - sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde - in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug entgegen dieser Verpflichtung ohne Anwesenheit der Vermieter zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. [3.] Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen. [4.] Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Rückstellung eines nicht voll getankten Fahrzeuges, die Treibstoffkosten + eine zusätzliche Servicegebühr von € 20.—zu stellen. [5.] Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Rückstellung des Fahrzeuges an einem anderen als dem im Mietvertrag vereinbarten Ort den Vermieter von dieser Absicht umgehend zu verständigen und dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges etc. zu ersetzen. [6.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weiter vermietet sind. Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietentgelt laut Stammtarif (der auch vom Mietzins laut Mietvertrag abweichen kann) für den zusätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen; die Anwendung eines allenfalls höheren Stammtarifes ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein erheblich zusätzlicher Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war, entsteht. [7.] Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgeh...
Rückgabe des Fahrzeuges. 15.1 Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug am letzten Tag der Vertragsdauer oder im Falle vorzeitiger Auflösung sofort der Leasinggeberin oder einer von dieser bezeichneten Stelle in gereinigtem Originalzustand und sämtlichem finanziertem Zubehör (Schlüssel, Originalräder, Dachbox etc.) zurückzubringen (inkl. Aus-/Einbauten gemäss Ziffer 10). Zu diesem Zweck hat der Leasingnehmer mindestens vier Wochen vor Enddatum des Leasingvertrags mit der Leasinggeberin bzw. der von dieser bezeichneten Stelle einen Rückgabetermin zu vereinbaren. Sofern der Leasingnehmer das Fahrzeug ohne Rücksprache oder ausserhalb der Öffnungszeiten beim Lieferanten oder bei einem vom Fahrzeughersteller autorisierten offiziellen Servicepartner oder Reparaturbetrieb der jeweiligen Fahrzeugmarke abstellt, gilt das von diesem erstellte Zustandsprotokoll als vom Leasingnehmer genehmigt. Darüber hinaus gelten die Bedingungen gemäss Ziffer 15.6. Ein Retentionsrecht des Leasingnehmers am Fahrzeug für irgendwelche Ansprüche gegenüber der Leasinggeberin ist ausgeschlossen.
Rückgabe des Fahrzeuges. 16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben.
Rückgabe des Fahrzeuges. 1. Am letzten Tag der Leasingzeit ist das Fahrzeug inkl. mitverleaster Ausstattung und Zubehör mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Kundendienstheft, o. ä.) vom LN auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den ausliefernden Händler zurückzugeben. Gibt der LN Schlüssel oder Unterlagen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
Rückgabe des Fahrzeuges. 11.1. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als drei Stunden später zurückgegeben wird.
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt laut Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am dem im Mietvertrag vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten in ordnungsgemäßen, innen und außen sauberen Zustand wie zu Mietbeginn zurückzugeben. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif. Bei Rückgabe eines unsauberen Fahrzeuges werden dem Mieter mindestens 50 Euro Reinigungspauschale berechnet. Bei groben Verunreinigungen, Rauchen im Fahrzeug sowie Defekten am Fahrzeug oder an der Inneneinrichtung werden die entstandenen Wiederaufbereitungs- bzw. Wiederherstellungskosten dem Mieter berechnet. Normale Abnutzung durch den vertragsmäßigen Gebrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem nicht eingelöste Bankeinzüge bzw. Schecks, an den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge einschließlich aller Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. siehe beigefügte Datenschutzinformation oder unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Mieters.
Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Vertragsende hat der Kunde die ihm über- lassenen Reifen (Sommerreifen, Winterreifen bzw. Allwetterreifen) inkl. Felgen an Arval zurück- zugeben. Im Fall der serienmäßig ausgelieferten Bereifung darf die Profiltiefe bei Sommerreifen 2 mm, bei Winter- und Allwetterreifen 4 mm nicht unter- schritten werden. Hat im Falle einer Unterschreitung der Profiltiefe der Kunde das Servicepaket „Reifenservice“ vereinbart, wird ein noch vorhandenes Kontingent zu seinen Gunsten angerechnet. Für darüber hinausgehenden Verschleiß hat der Kunde 100 Prozent der Kosten einer entsprech- enden Neubereifung zu tragen.