Beförderung von Personen Musterklauseln

Beförderung von Personen. Für Personen werden entsprechend der jeweiligen Buchung Plätze in Sitz-, Liege- und Schlafwagen reserviert. In Liegewagen werden sowohl Einzelplatzbuchungen als auch Abteilbuchungen angeboten, in Schlafwagen nur Abteilbuchungen. Bei Einzelplatzbuchungen wird keine Geschlechtertrennung vorgenommen. Bei Einzelplatzbuchung kann maximal ein Kind bis drei Jahre (Alter am Tag der Fahrt) unentgeltlich befördert werden. Bei Abteilbuchung können pro Abteil maximal zwei Kinder bis drei Jahre unentgeltlich befördert werden. Eltern, Erziehungsberechtigte oder die erwachsenen Begleitpersonen sind verpflichtet, ggf. das Alter des Kindes nachzuweisen. Der Preis bei Buchung eines Liegewagenabteils zur alleinigen Nutzung gilt je nach Bauart des Liegewagens für maximal vier bis sechs Personen inklusive Kinder ab über drei Jahren.
Beförderung von Personen. 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstel- len, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbe- sondere Personen ausgeschlossen: a) Personen, die unter dem Einfluss berauschender Getränke oder Mittel stehen, b) Personen mit ansteckenden Krankheiten, c) Personen mit Schusswaffen, es sei denn, sie sind zum Führen von Schusswaffen berechtigt. (2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Den Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals ist zu folgen. (2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt: 1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, 2. während der Fahrt die Türen eigenmächtig zu öffnen, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, 6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 7. in Fahrzeugen des Linienverkehrs zu rauchen; dies gilt auch für die elektrische Zigarette, 8. in Fahrzeugen des Linienverkehrs Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte und Musikinstru- mente zu benutzen. (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Soweit für das Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhan- den sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustim- mung des Fahr- oder Aufsichtspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Xxxxxxxx ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Versuchsweise können Fahrgäste ab 20:00 Uhr auch zwischen zwei Haltestellen aussteigen. Die Ent- scheidung, ob ein Unterwegshalt erfolgt, trifft ausschließlich der Fahrzeugführer unter Beachtung der gesetzlic...
Beförderung von Personen. 8 Ausschluss von der Beförderung. Bedingte Zulassung (1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. (2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie ha- ben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Ge- päckfracht. (1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muss der Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein. (2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges. (3) Der Reisende ist verpflichtet, a) Fahrausweise und sonstige Karten (z. B. Zuschlags-, Über- gangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke nur innerhalb des VRB-Gebiets zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Ent- wertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt; b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren; c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, dass vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vor- handen, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war. (4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Ver- pflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.

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  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.