Beförderungsausschluss Musterklauseln

Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, 1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheits- vorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; 2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; 3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden; 4. die nicht, unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackt sind; 5. die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen; 6. die gefährliche Güter, verderbliche oder temperaturgeführte Güter, medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, lebende Tiere oder Tierkadaver, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinische Abfälle oder Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG enthalten; 7. die Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, Schusswaffen und Teile von Schusswaffen, Sprengstoffe, Munition, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe oder Abwehrmittel enthalten; 8. die Wertgegenstände, insbesondere Geld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten, Unikate oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, geldwerte Dokumente, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, Wertmarken, Wertpapiere, Fahrzeugpapiere, Gutscheine, Fahr- oder Eintrittskarten enthalten, deren Wert die Haftungshöchstgrenze Abschnitt 11 Absatz 5 übersteigt oder für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können; 9. deren Import oder Export bei grenzüberschreitender Beförderung nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern. (1) Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Sendungen einem Beförderungsausschluss nicht unterliegen. Für MBL besteht insoweit keine Prüfungspflicht. Besteht der Verdacht eines Beförderungsausschlusses, ist MBL zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt und kann die Übernahme der Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern. (2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an MBL übergeben oder von MBL ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist MBL berechtig...
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, 1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt; 2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können; 3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlich für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden; 4. die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse). (2) Werden Sendungen gemäß Absatz1 an den Postdienst Oberfranken übergeben oder vom Postdienst Oberfranken ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Auftraggebers. Zudem ist der Postdienst Oberfranken berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Auftraggebers an den Abholort zurückzubefördern. (3) Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung und so fort aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter diesen Abschnitt oder eine unter Abschnitt 2 Absatz 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
Beförderungsausschluss. (1) Von der Beförderung durch LÜNEBOTE ausgeschlossen sind 1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert. 2. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder die Sachschäden verursachen kann. 3. Sendungen, die gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Inhalt als gefährliches Gut im Sinne des § 410 HGB gilt. (2) Der LÜNEBOTE kann die Beförderung von Sendungen verweigern, wenn die dafür üblichen Sicherungs- und Anzeigemaßnahmen (Anmeldung, Schutz, Verpackung, Versicherung etc.) nicht erfolgt sind, oder der Wert über den üblichen Versicherungsschutz hinausgeht. Das sind insbesondere Sendungen von Wertgegenständen, insbesondere Geld, andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle und -steine, Kunstgegenstände, Wertpapieren, Scheck- und Kreditkarten, Fahrzeugpapiere, Fahr- und Eintrittskarten, sowie verderbliche Sendungen, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen. (3) Bei Verweigerung der Beförderung werden die Sendungen grundsätzlich unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückbefördert. Sämtliche Gefahren gehen in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Feststellung der fehlenden Voraussetzungen zu Lasten des Absenders.
Beförderungsausschluss. 7.1 Von der Beförderung durch LÜNEBOTE ausgeschlossen sind 7.2 LÜNEBOTE kann die Beförderung von Sendungen verweigern, wenn die dafür üblichen Sicherungs- und Anzeigemaßnahmen (Anmeldung, Schutz, Verpackung, Versicherung etc.) nicht erfolgt sind, oder der Wert über den üblichen Versicherungsschutz hinausgeht. Das sind insbesondere Sendungen von Wertgegenständen, insbesondere Geld, andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle und -steine, Kunstgegenstände, Wertpapieren, Scheck- und Kreditkarten, Fahrzeugpapiere, Fahr- und Eintrittskarten, sowie verderbliche Sendungen, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen. 7.3 Bei Verweigerung der Beförderung werden die Sendungen grundsätzlich unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückbefördert. Sämtliche Gefahren gehen in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Feststellung der fehlenden Voraussetzungen zu Lasten des Absenders.
Beförderungsausschluss. 13.1. Der Verleiher ist berechtigt, einen Teilnehmer von einer Leistung auszuschließen, wenn sich dieser vertragswidrig verhält bzw. die Tour trotz formloser Abmahnung nachhaltig stört. Die Kosten, die durch ihr Verhalten entstehen, hat die Person selbst zu tragen 13.2. Können Leistungen aufgrund witterungs- und wasserstandsbedingter Einflüsse nicht stattfinden, haftet der Verleiher nicht für die ausfallende Leistung und es gibt keinen Anspruch auf Rückvergütung. Es wird versucht, einen Ausgleichstermin zu finden. Daher wird empfohlen sich im Vorfeld über das mögliche Wetter zu erkundigen. Gegebenenfalls kann der Leihnehmer sich auch direkt mit dem Verleiher über aktuelle Entwicklungen in dieser Sache absprechen. 13.3. Alkoholisierten Personen bzw. unter Rauschmittel stehenden Personen wird die Teilnahme an Bootstouren bzw. der Bootsverleih verwehrt.
Beförderungsausschluss. SL behält sich vor, Gegenstände von der Beförderung auszuschließen, insbesondere Gegenstände, die nach den IATA-Bestimmungen oder aus devisenrechtlichen und/oder außenwirtschaftsrechtlichen und/oder sonstigen rechtlichen oder sicher- heitstechnischen Gründen oder wegen ihres Wertes oder ihrer Eigenschaften nicht zur Beförderung übernommen werden können, insbesondere solche Gegenstände, die von Ziffer 6 dieser AGB betroffen sind. Von der Beförderung ausgeschlossen sind insbesondere: Lebende Tiere, Anhänger jeglicher Art, radioaktive Stoffe, Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können, Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind, Gefahrgut, ausge- nommen Gefahrgüter nach Kleinstmengenverordnung, Briefe im Sinne des Postge- setzes als adressierte schriftliche Mitteilung, Nachnahmesendungen, Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten wie Uhren und Schmuck im Wert über 5.000,00 Euro, verderbliche oder temperaturgefährdete Güter, sterbli- che Überreste, Zoll- und Carnetgut, Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und offensichtlich politisch radikales Propagandamaterial. Güter, insbesondere zerbrechliche Güter wie Glas, Marmor, Steingut und Porzellan, sind vom Versender in transportfähiger Verpackung, d.h. bruchsicher und auslaufsi- cher, zur Beförderung zur Verfügung zu stellen. Der Transport kann von SL wegen unzureichender Transportverpackung verweigert werden. Die Annahme zum Trans- port stellt keine Haftungsverpflichtung für deren Beschädigung, Zerstörung oder Ver- lust beim Transport dar. SL ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Kleingut von der Beför- derung ausgeschlossen ist. Die Übernahme von der Beförderung ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar und begründet kei- ne Haftung seitens SL.

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  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Ausschluss Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Angebot/Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh- merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An- zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Wer- beaussendungen oder anderen Medien (Infor- mationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauf- tragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies- falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsin- halt erklärt wurden. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge- währ erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoran- schlag umfassten Leistungen, wird von der ge- genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Vertragsabschluss 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)). 4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen. 4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. 4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt. 4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.