Brennbare Flüssigkeiten Musterklauseln

Brennbare Flüssigkeiten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist grundsätzlich verboten. Betriebsbedingte Ausnah- men sind mit der Messe München GmbH frühzeitig abzustimmen, eine schriftliche Genehmigung ist erforderlich. Die DGUV Regel 113-001 und korrespondierende Schriften, sowie Hinweise des Sicherheitsdatenblatts sind einzuhalten. Die vorgehaltene Menge darf einen Tagesbedarf nicht überschreiten. Befüllungen sind anzuzeigen und dürfen ausschließlich unter Einhaltung der sicher- heitstechnischen Vorschriften außerhalb der Besucherzeiten stattfinden. Entleerte Behältnisse sind unverzüglich aus der Halle zu entfernen. Die Lagerung entzündlicher und / oder explosionsfähiger Reinigungsmittel in der Halle ist verboten. Das Rauchverbot ist strikt umzusetzen. Zu Ausstellungs- zwecken größerer Mengen wird der Einsatz von Dummys vorgeschrieben.
Brennbare Flüssigkeiten. Lagerung und Verwendung
Brennbare Flüssigkeiten. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Räumen sind Zündquellen zu vermeiden. Offenes Feuer und das Rauchen sind verboten. Mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzlappen, Reinigungstücher etc. sind in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern zu sammeln. Aus brennbaren Flüssigkeiten entweichen Dämpfe, die bei bestimmter Konzentration mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Die Dämpfe sind schwerer als Luft. Sie sammeln sich in Bodennähe und können Schwaden bilden, die am Boden entlang kriechen und sich an anderer Stelle, z.B. einer Grube, sammeln.
Brennbare Flüssigkeiten. Der Gebrauch von lösungsmittelhaltigen Lacken und Farben ist in der Veranstaltungshalle verboten. Die Verwendung brennba- rer Flüssigkeiten zu Reinigungszwecken innerhalb der Hallen ist ebenso unzulässig. Reinigungsmittel, die Gesundheit schä- digende Mittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend zu verwenden. Die Lagerung und Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen F+, F und R10 in der Halle ist generell verboten.
Brennbare Flüssigkeiten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist grundsätzlich verboten. Be- triebsbedingte Ausnahmen sind mit der MESSE ESSEN GmbH frühzeitig abzustimmen, eine schriftliche Genehmigung ist erforderlich. Die DGUV Regel 113-001 und korrespondierende Schriften, sowie Hinweise des Sicherheitsdatenblatts sind einzuhalten. Die vorgehaltene Menge darf einen Tagesbedarf nicht überschreiten. Befüllungen sind anzuzeigen und dürfen ausschließlich unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Vor- schriften außerhalb der Besucherzeiten stattfinden. Entleerte Behältnisse sind unverzüglich aus der Halle zu entfernen. Die Lagerung entzündlicher und / oder explosionsfähiger Reinigungsmittel in der Halle ist verboten. Das Rauchverbot ist strikt umzusetzen. Zu Ausstellungszwecken größerer Mengen wird der Einsatz von Dummys vorgeschrieben. Auskunft zu den geltenden Vorschriften erteilt bei Bedarf die Bezirksre- gierung Düsseldorf, Dezernat 56, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Fon +49.(0)211.475-0 als zuständige Aufsichtsbehörde.