Beginn des Dienstverhältnisses Musterklauseln

Beginn des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird eingegangen auf bestimmte/unbestimmte1 Zeit. Die Probezeit beträgt 1 Monat.
Beginn des Dienstverhältnisses. B.1. DIENSTZETTEL Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsantritt eine schriftli- che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu- händigen. (Muster siehe Anhang 4, Seite 36). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeits- vertrag alle notwendigen Angaben enthält. B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH B.2.1. Der Arbeitnehmer ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbst- ständige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön- nen, zu befragen. B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah- ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet. (B.2.2 idF ab 1. 2. 2017) B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bzw 8 Jah- re bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens 8 Jahren zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze für die angerechneten Vordienstzeiten beträgt dabei höchstens 10 Jahre (bzw 8 Jahre bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017). (B.2.3 idF ab 1. 2. 2017) B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und B.2.3. wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr als facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange- rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem 1. 3. 2019). B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zeiten, die für die Caritas in Form eines freien Dienstverhält- nisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, so- fern sie facheinschlägig waren. B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab- schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Sofern Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö- here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege erst nach der Zweimonats-Frist vorgelegt, so ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet: Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bildungs-) Karenzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zivil- und Präsenzdienste (mit Ausnahme des Zivildienstes und des freiwilligen sozialen...
Beginn des Dienstverhältnisses. B.1. Dienstzettel B.2. Vordienstzeiten. Regelungen für Einstufungszwecke und die Anrechnung für den erhöhten Urlaubsanspruch B.3. Pflichten des Arbeitnehmers
Beginn des Dienstverhältnisses. Probezeit (1 Monat) von …………………………….. bis ………………………… Das Dienstverhältnis ist in der Folge befristet auf bestimmte Zeit und zwar von ………………………… bis …………………….. Sollten Sie nach Ablauf der bestimmten Zeit weiter beschäftigt werden, entsteht ein Dienstver- hältnis auf unbestimmte Zeit.
Beginn des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis ist unbefristet/bis befristetƒx).
Beginn des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis ist unbefristet/bis befristet (Nichtzutreffendes streichen!).
Beginn des Dienstverhältnisses. 1.1. Formulierungsvorschlag1 Das Dienstverhältnis beginnt am Das Dienstverhältnis hat am begonnen. Mit diesem Vertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus diesem bereits beste- henden Dienstverhältnis geregelt. 1. Das Dienstverhältnis beginnt am 2. Alle dienstzeitabhängigen Ansprüche berechnen sich aber nach dem Es wird vereinbart, dass für alle zeitabhängigen Ansprüche der
Beginn des Dienstverhältnisses. B.1. DIENSTZETTEL B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH B.2.1. B.2.3.
Beginn des Dienstverhältnisses. B.1. DIENSTZETTEL B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH B.3. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Beginn des Dienstverhältnisses. B.1. DIENSTZETTEL