Einmalzahlung. Bei einem Oberschenkelhalsbruch leisten wir die vereinbarte Einmalzahlung.
Einmalzahlung. Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Ver- sicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 100fachen vereinbarten Tages- satzes. Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens ein- mal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel.
Einmalzahlung. 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgeltzahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. 2Die Einmalzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ab.
Einmalzahlung. Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten eine Einmalzahlung • in den Tarifbezirken Hessen, Nordrhein und Rheinland-Pfalz zahlbar mit der Januarabrechnung 2020 für die ersten sechs Monate der Gesamtlaufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages. Sie beträgt für Arbeitnehmer und Auszu- bildende: - in Normalschicht 6,0 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Zif- fer 1 des jeweiligen Manteltarifvertrages) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung, - in teilkontinuierlicher Wechselschicht oder im 24-Stunden-Dienst 6,75 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 des jeweiligen Manteltarifvertra- ges) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung, - in vollkontinuierlicher Wechselschicht oder Dauernachtschicht 8,0 % des jeweiligen mo- natlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 des jeweiligen Manteltarifvertrages) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung. • in den Tarifbezirken Baden-Württemberg, Bayern, Berlin (West), Bremen, Hamburg, Nie- dersachsen, Schleswig-Holstein und Westfalen zahlbar mit der Februarabrechnung 2020 für die ersten fünf Monate der Gesamtlaufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages. Sie beträgt für Arbeitnehmer und Auszubil- dende: - in Normalschicht 5,0 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Zif- fer 1 des jeweiligen Manteltarifvertrages) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung, - in teilkontinuierlicher Wechselschicht oder im 24-Stunden-Dienst 5,63 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 des jeweiligen Manteltarifvertra- ges) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung, - in vollkontinuierlicher Wechselschicht oder Dauernachtschicht 6,67 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 des jeweiligen Manteltarifvertra- ges) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung. • in den Tarifbezirken Saarland und Ost zahlbar mit der Märzabrechnung 2020 für die ersten vier Monate der Gesamtlaufzeit des jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrages. Sie beträgt für Arbeitnehmer und Auszubil- dende: - in Normalschicht 4,0 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Zif- fer 1 des jeweiligen Manteltarifvertrages) bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung, - in teilkontinuierlicher Wechselschicht oder im 24-Stunden-Dienst 4,5 % des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts (vgl. Protokollnotiz I Ziffer 1 des jeweiligen Manteltarifvertra- ges) bzw. der monatliche...
Einmalzahlung. I.1. Arbeitnehmer (einschließlich Transitmitarbeiter, ausgenommen Lehrlinge), deren Dienstverhältnis am 28.02.2018 aktiv aufrecht ist, erhalten eine Einmalzahlung von EUR 40,00. Teilzeitkräfte (relevant ist das Beschäftigungsausmaß im Februar 2018) und Arbeitnehmer, die nach dem 01.02.2018 eingetreten sind, erhalten einen entsprechend aliquoten Teil. Die Zahlung hat spätestens mit dem Xxxx-Gehaltslauf zu erfolgen. Verein Interessenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich Mag. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Vorsitzende Vorsitzender stv. Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Xxxxxxxx Xxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich Kirchen & Religionsgemeinschaften & deren Einrichtungen Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer-Stv. Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft XXXX Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 01.03.2018 Anhang 1 – gilt für Dienstverhältnisse, die vor 01.02.2010 begonnen haben. I Führungskräfte großer Organisationseinheiten (Verantwortungsbereiche in inhaltlicher, personeller und finanzieller Sicht) II Führungskräfte sonstiger Organisationseinheiten (Verantwortungsbereiche in inhaltlicher, personeller und finanzieller Sicht)
Einmalzahlung. Zusätzlich zahlen wir 12 Monatsrenten als einmalige Kapitalleistung, wenn die versicherte Person – gleichgültig, aus welcher Ursache – stirbt und – ein Anspruch auf eine Unfallrente bereits anerkannt war oder – aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde mit der Anerkennung eines solchen Anspruchs zu rechnen gewesen wäre und der Tod später als ein Jahr nach dem Unfall eingetreten ist.
Einmalzahlung. Bei einem Oberschenkelhalsbruch zahlen wir unabhängig vom voraussichtlichen Invaliditätsgrad die vereinbarte Ein- malzahlung.
Einmalzahlung höheren Jahresbeitrag.
Einmalzahlung. Die Mitarbeiterseite griff den Tagesordnungspunkt "Einmalzahlung 2005", der auf der 121. Vollversammlung beschlossen worden war, noch einmal auf. Anlass war ein Schreiben der Erzdiözese München und Freising an die MitarbeiterInnen in der Erzdiözese, das nach Auffassung der Mitarbeiterseite den Beschluss über die Einmalzahlung teilweise falsch interpretiert hat. Die Mitarbeiterseite gab deshalb unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in Nr. 5 der Regelung vorgesehene Verrechnung der Einmalzahlung auf das Weihnachtsgeld nur für den Fall gegeben ist, wenn (auch) im Jahre 2005 ein für das Land Bayern geltender Tarifvertrag abgeschlossen wird und dieser Tarifvertrag keine oder eine geringere Einmalzahlung vorsieht. Nach Auffassung der Dienstgeberseite ist jedoch auch dann eine Verrechnung vorzunehmen, wenn es überhaupt zu keiner tariflichen Regelung für Bayern kommt. Eine Verrechnung der Einmalzahlung kann jedoch nach Auffassung der Mitarbeiterseite dann nicht erfolgen, wenn das Land Bayern erst im Jahre 2006 zu einer Regelung kommt und damit für das Jahr 2005 überhaupt keine Regelung besteht. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite wird diese von ihr auf der letzten Vollversammlung vertretene Position - die auch Grundlage für eine Zustimmung zu diesem Beschluss war - eindeutig durch Nr. 5 der Regelung abgedeckt. Im Verlauf der Diskussion wiederholte die Dienstgeberseite ihren früheren Standpunkt, das nach ihrer Ansicht höchstens die MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich Anspruch auf die Einmalzahlung hätten, eine Leistungsverpflichtung für die Mitarbeiter im sonstigen ABD-Bereich aber nicht bestehe. Die Mitarbeiterseite verwies darauf, dass im Übernahmebeschluss eindeutig festgelegt worden sei, dass die Vergütungserhöhungen im Öffentlichen Dienst - um eine solche handle es sich bei der Einmalzahlung - auch auf den ABD-Bereich zu übertragen ist, sich dies auch aus der generellen Vergütungsautomatik ergebe.
Einmalzahlung. Für die Anpassung der wirtschaftlichen Behandlung der Jahre 2019 und 2020 ist im Landeshaushalt eine teilweise finanzielle Abdeckung aufgrund der Bettenauslastung pro Einrichtung vorgesehen. Um die entsprechend zugewiesenen Beträge den Mitarbeitern zukommen zu lassen, wird der für jede Einrichtung errechnete Betrag laut Anlage 1 auf die Mitarbeiter in Form einer Einmalzahlung (Una-Tantum), nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Der für die jeweilige Einrichtung zur Verfügung stehende Bruttobetrag wird im Verhältnis 60% für das Jahr 2019 und 40% für das Jahr 2020 als Einmalzahlung (Una Tantum) aufgeteilt. Die zur Auszahlung gelangten Bruttobeträge werden wie folgt berechnet: Die Anzahl der Mitarbeiter pro Einstufung (Funktionsebene) werden mit dem Parameter pro Einstufung multipliziert. Der Ausschüttungstopf ist durch die insgesamt sich ergebende Punkteanzahl zu dividieren, um den Wert eines Punktes zu erhalten, der wiederum mit dem Parameter pro Einstufung zu multiplizieren ist, um den Betrag pro Einstufung zu errechnen (siehe Beispiel im Anhang 1). U/1 75,67 U/2 84,22 U/3 88,59 U/4 93,11 U/6 108,48 U/7 121,49 U/7 TER 124,88 U/8 138,03 Die Beträge sind von der Berechnungsgrundlage der Abfertigung ausgeschlossen und haben keine Auswirkung auf andere gesetzliche oder vertragliche direkten und indirekten Gehaltsleistungen. Die Beträge in Höhe der zustehenden Quoten für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 werden als Einmalzahlung mit dem Gehalt des Monats Dezember 2020 ausbezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beschäftigten Arbeitnehmer. Im Falle eines Kategorienübergangs im Betrachtungszeitraum sind die auszuzahlenden Beträge anteilig für die tatsächliche Zugehörigkeit zur jeweiligen Kategorie zu berechnen. Bei einem Kategorienübergang im Laufe des Monats ist der Betrag für die höhere Kategorie zu entrichten, wenn die Zugehörigkeit zur neuen Kategorie 15 Tage oder mehr beträgt. Arbeitnehmer, die im Betrachtungszeitraum eingestellt wurden, sowie Arbeitnehmer, die unbezahlte Abwesenheitszeiten aufweisen, erhalten diese Beträge anteilig für die tatsächlich gearbeiteten vollen Monate. Im Falle von Abwesenheitszeiten mit herabgesetzter Entlohnung in der jeweiligen Periode, werden die Einmalbeträge im selben Verhältnis der Lohnminderung entrichtet. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im oben genannten Zeitraum wird der Betrag im Verhältnis zur Beschäftigungszeit entrichtet. Der dabei zu berücksichtigende Beschäftigungszeitraum b...