Leistungszulagen Musterklauseln

Leistungszulagen a) Die Beschäftigungsdienststelle kann eine Leistungszulage zahlen.
Leistungszulagen. 1) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ArbeitnehmerInnen überdurchschnittliche Leistungen zusätzlich zu vergüten. Eine Vergütung erfolgt nach dem Abschluss von persönlichen Zielvereinbarungen.
Leistungszulagen. Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg zwischen den Landesinnungen der Baugewerbe und Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht. Sie lauten für Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent gewährt werden.
Leistungszulagen. Im Zeitentgelt sind zusätzlich zum Grundentgelt Leistungszulagen zu zahlen. Sie müssen im Durch- schnitt mindestens 8 Prozent des Grundentgeltes betragen. Ausgenommen sind Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten. Für die Verteilung der Leistungszulage sieht der ERTV unterschiedlich Möglichkeiten vor. • Der Regelfall sollte die gleichmäßige Verteilung der Leistungszulage sein, um möglichst allen Beschäftigten ein erhöhtes Entgelt zu sichern. Alle Beschäftigten im Zeitentgelt erhalten ein- heitlich eine gleich hohe Leistungszulage von beispielsweise 8 Prozent. Es ist auch möglich, einheitlich für alle eine höhere Leistungszulage zu verhandeln. Diese Regelung der gleichmäßigen Verteilung ist aus folgenden Gründen zu empfehlen: • Sie ist abrechnungstechnisch die einfachste Regelung. • Es gibt keinen Streit und keine Verhandlungen über die Höhe der Leistungszulage, wie dies bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Leistungs- zulage der Fall ist. Einige Unternehmen haben im Rahmen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertra- ges aufwendige Systeme zur ungleichmäßigen Verteilung der Leistungszulagen mit komplizier- ten Punktesystemen praktiziert. Diese erwecken den Anschein einer gerechten Verteilung der Leis- tungszulage. Dies wird jedoch niemals erreicht. Vorgesetzte, Beschäftigte und Betriebsrat können unterschiedlicher Meinung über das Leistungs- verhalten einzelner Arbeitnehmer sein. Hier sind große Ermessensspielräume und verschiedene Sichtweisen üblich, so dass gegensätzliche Auf- fassungen vorprogrammiert sind. Ein Teil der Beschäftigten wird dann immer benachteiligt sein oder sich benachteiligt fühlen. • Für eine einvernehmliche und solidarische Zusammenarbeit hat sich in der Praxis die ein- heitliche Leistungszulage bewährt. Von der Praxis einer gleichmäßigen Verteilung der Leistungszulage sollte aus Sicht der IG Metall nicht abgewichen werden, oder nur in sehr be- gründeten Ausnahmefällen. Dann sollte sich der Betriebsrat mit der örtlichen IG Metall und den Beschäftigten intensiv beraten. Der Betriebsrat sollte auf keinen Fall von sich aus die Initiative ergreifen, um eine ungleichmäßige Verteilung der Leistungszulage zu vereinbaren. • Sollte keine gleichmäßige Verteilung der Leis- tungszulage durchgesetzt werden können, so ist eine Betriebsvereinbarung zur ungleichmäßigen Verteilung der Leistungszulage (z.B. mit einem Beurteilungsverfahren) abzuschließen. In dieser Betriebsvereinbarung müssen die Reklamations- rechte der Besc...