Krankengeldzuschuss Musterklauseln

Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeit.
Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Kran- kengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längs- tens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Krankengeldzuschuss a) Arbeitnehmer, denen bei schwerer Erkrankung von Kindern, Pflege-, Adoptiv-, Stiefkindern ein Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) zusteht, haben für diese Zeit Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
Krankengeldzuschuss. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Kran- kengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag. Satz 1 gilt nicht für Wegeunfälle. Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt:
Krankengeldzuschuss. (1) Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversi- chert ist, hat vom ersten Tag nach Wegfall des Krankenentgelts Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Diesen Anspruch hat auch ein gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 und § 7 SGB V versiche- rungsfreier Arbeitnehmer - auch wenn er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert hat -, sofern wegen eines bei der Deutschen Post AG erlittenen Arbeitsunfalls oder einer Berufs- krankheit Anspruch auf Barleistungen aus der Unfallversicherung nach § 45 SGB VII (Verletzten- geld) besteht.
Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zur DB Engineering & Consulting GmbH von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei der DB Engi- neering & Consulting GmbH erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer bei der DB Engine- ering & Consulting GmbH zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Be- triebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Un- fallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Xxxxxxxxxxx aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversiche- rung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Krankengeldzuschuss. (5) Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- versicherung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit nach folgender Staffelung: mehr als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit 4 Wochen mehr als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit 8 Wochen mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 19 Wochen. Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung an gewährt, jedoch nicht über die Zeit hinaus, für die der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der ge- setzlichen Unfallversicherung erhält, und nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100% des Nettofort- zahlungsentgelts und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- rung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Krankengeldzuschuss. Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 unterbleibt eine Verminderung für Kalendermonate, für die dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Krankengeldzuschuss. (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L)‌