Krankengeldzuschuss Musterklauseln

Krankengeldzuschuss. Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeit.
Krankengeldzuschuss. Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält ei- nen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeitnehmer Kran- kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Krankengeldzuschuss a) Arbeitnehmer, denen bei schwerer Erkrankung von Kindern, Pflege-, Adoptiv-, Stiefkindern ein Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) zusteht, haben für diese Zeit Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. b) Für die Dauer der Zahlung von Krankengeld nach § 45 SGB V wird ein Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 29 Ziffer 3c gezahlt. ABSCHNITT 7‌
Krankengeldzuschuss. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Kran- kengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag. Satz 1 gilt nicht für Wegeunfälle. Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt:
Krankengeldzuschuss. (1) Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat vom ersten Tag nach Wegfall des Krankenentgelts Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Diesen Anspruch hat auch ein gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 und § 7 SGB V versicherungsfreier Arbeitnehmer - auch wenn er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert hat -, sofern wegen eines bei der Deutschen Post AG erlittenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit An- spruch auf Barleistungen aus der Unfallversicherung nach § 45 SGB VII (Verletztengeld) besteht. (2) Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entsteht monatlich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- schen dem Nettoarbeitsentgelt (Absatz 3) und den Barleistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfall- versicherung, soweit und solange solche Barleistungen gezahlt werden. Wird das Krankengeld gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V gekürzt oder gemäß § 52 SGB V oder § 66 SGB I teilweise versagt, so ist bei der Bemessung des Krankengeldzuschusses von dem ungekürzten Betrag des Krankengeldes auszugehen. Bei einem Mitglied einer Ersatzkasse ist bei der Bemessung des Krankengeldzuschusses von den satzungs- gemäßen Barleistungen auszugehen, die im Falle der Versicherung in der Deutschen BKK zu zahlen ge- wesen wären. (3) Der Krankengeldzuschuss wird so bemessen, dass er das monatliche Entgelt und die in Monatsbe- trägen festgelegten Zulagen (ohne die vermögenswirksame Leistung nach § 9 ETV-DP AG) ausmacht, die der Arbeitnehmer nach Abzug der Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer, seiner Beitragsanteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung in der Zeit, für die ihm ein Krankengeldzuschuss zusteht, erhalten haben würde, wenn er während dieser Zeit gearbeitet hätte. Ab- schnitt I Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Monatsgrundentgelts, so sind die Entgeltanteile nach § 2 Absatz 3 ETV-DP AG anteilig zu berechnen. (4) Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bei einer Postdienstzeit a) von mehr als 1 Jahr bis zur Dauer von 13 Wochen, b) von mehr als 3 Jahren bis zur Dauer von 26 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit - jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus - zu. (5) Für einen Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenar- beitszeit von weniger als der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigte...
Krankengeldzuschuss. Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 unterbleibt eine Verminderung für Kalendermonate, für die dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Krankengeldzuschuss. (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L)‌ 22.3.1 Grundsätzliches‌ Die neue Regelung zum Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 entspricht hinsichtlich der Höhe des Krankengeldzuschusses inhaltlich der bisherigen Regelung nach § 37 Abs. 8 und 9 BAT beziehungsweise § 42 Abs. 8 und 9 MTArb. Jedoch wurden die bisherigen besonderen Regelungen der DienstVO zur Höhe des Kran- kengeldzuschusses nicht in die ab dem 1. Januar 2009 geltende Fassung der DienstVO übernommen. Nach den §§ 16a und 32a DienstVO (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas- sung) wurde der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Nettobarleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettourlaubs- vergütung bzw. dem Nettourlaubslohn gezahlt. Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Höhe des Krankengeldzuschusses ausschließlich nach § 22 Abs. 2 TV-L. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen (Brutto-)Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt. - Übergangsgeld nach §§ 20 ff. SGB VI, - Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII und - Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. Bundesversorgungsgesetz. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Kran- kenkasse beziehungsweise von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes ist, dass die Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Be- scheinigung pünktlich ihrer Krankenkasse nachweist; die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V). Im Falle einer Wiederholungserkrankung, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Anstellungsträger nicht mehr besteht, werden das gesetzliche Krankengeld und der tarifliche Krankengeldzuschuss daher erst ab dem Folgetag der ärztlichen Fest- stellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (so genannter Wartetag). Zur Vermeidung von finanziellen Einbußen ist es daher im Fall von Wiederholungserkrankungen erforderlich, die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Erkrankungstag einzuholen und unverzüg- lich der Krankenkasse und dem Anstellungsträger vorzulegen. 22.3.2 Höhe des Krankengeldzuschusses‌ Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwi- schen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem um die ge- setzlichen Abzüge verminderten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1). Das maßgebliche Nettoentgelt ist dab...
Krankengeldzuschuss. Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- versicherung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit nach folgender Staffelung: mehr als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit 4 Wochen mehr als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit 8 Wochen mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 19 Wochen. Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung an gewährt, jedoch nicht über die Zeit hinaus, für die der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der ge- setzlichen Unfallversicherung erhält, und nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100% des Nettofort- zahlungsentgelts und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- rung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Krankengeldzuschuss. Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zur DB Engineering & Consulting GmbH von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei der DB Engi- neering & Consulting GmbH erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer bei der DB Engine- ering & Consulting GmbH zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Be- triebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Un- fallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Xxxxxxxxxxx aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversiche- rung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

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  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.