Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich. 8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft an der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz mit dieser Ankunft.
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich. 8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich unver- züglich nach der Ankunft an vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich. 8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, Zeitpunkt an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten versi- cherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft an vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich. 8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise Reiseantritts versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich unver- züglich nach der Ankunft an vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz bereits mit dieser Ankunft.
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