Begleitung Minderjähriger Musterklauseln

Begleitung Minderjähriger. Xxxxx der Versicherte mit Kindern unter 15 Jahren, welche ebenfalls versichert sind, und ist er nach ei- nem Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug verwickelt ist, nicht in der Lage, sich um die minderjährigen Kinder zu kümmern, stellt die Organisationsstruktur einem in Itali- en wohnhaften und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ein Flugticket (Economy Class) oder Bahnticket (1. Klasse) für die Hin- und Rückreise zur Ver- fügung, damit er zu den minderjährigen Kindern reisen, sich um sie kümmern und sie an ihren Wohnort in Italien zurückbringen kann. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 Euro pro Schadenfall. Die Aufenthaltskosten des Familienangehörigen sind ausgeschlossen. Der Versicherte muss Namen, Adresse und Telefonnummer des Familienangehörigen angeben, damit die Organisationsstruktur ihn benachrichtigen und die Reise organisieren kann.
Begleitung Minderjähriger. Wenn der Versicherte • mit einem oder mehreren Minderjährigen unter 15 Jahren reist und • sich nicht um sie kümmern kann wegen einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls, an dem das Fahrzeug beteiligt war, stellt die Organisationszentrale einem in Italien ansässigen Familienmitglied ein Hin- und Rückflugticket (Economy- Klasse) oder ein Zugticket (erste Klasse) zur Verfügung, damit es die Minderjährigen erreichen, sie betreuen und an ihren Wohnort in Italien zurückbringen kann. Die Gesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 Euro pro Schadenfall. Die Aufenthaltskosten des Familienangehörigen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der Versicherte muss Namen, Adresse und Telefonnummer des Familienangehörigen angeben, damit die Organisationszentrale denselben benachrichtigen und die Reise organisieren kann.
Begleitung Minderjähriger. Wenn der Versicherte • mit einem oder mehreren Minderjährigen unter 15 Jahren reist und • sich nicht um sie kümmern kann wegen einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls, an dem das Fahrzeug beteiligt war, stellt die Organisationszentrale einem in Italien ansässigen Familienmitglied ein Hin- und Rückflugticket (Economy- Klasse) oder ein Zugticket (erste Klasse) zur Verfügung, damit es die Minderjährigen erreichen, sie betreuen und an ihren Wohnort in Italien zurückbringen kann. Die Gesellschaft übernimmt die entsprechenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 Euro pro Schadenfall. Der Versicherte muss Namen, Adresse und Telefonnummer des Familienangehörigen angeben, damit die Organisationszentrale denselben benachrichtigen und die Reise organisieren kann. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 03.2021 - Seite 57 von 101 Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Schadenfall sich in über 25 km Entfernung vom Wohnort des Versicherten und auf jeden Fall außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde ereignet.
Begleitung Minderjähriger. Wenn als Folge des Schadensfalls, einer Krankheit oder höherer Gewalt, der Versicherte nicht in der Lage sein sollte, sich um die versicherten minderjährigen Mitreisenden unter 15 Jahren zu kümmern, stellt die Organisationsstruktur auf Kosten von Europ Assistance ein Bahnticket erster Klasse oder ein Flugticket in der Economy Class bei, für die Hin- und Rückreise. Dadurch soll es einem Familienangehörigen ermöglicht werden, die Minderjährigen zu erreichen, sich um diese zu kümmern und sie zu ihrem Wohnsitz zu begleiten.
Begleitung Minderjähriger. Ist es einem Begünstigten im Rahmen der durch Kapitel 3 gedeckten Ereignisse nicht mehr möglich, sich um mit ihm reisende Minderjährige zu kümmern oder müssen diese aus denselben Gründen vorzeitig heimreisen, übernimmt der TCS die Reisekosten (Zugbillet, Flugticket Economy Claas) und die Aufenthaltskosten (Mittelklassehotel mit Frühstück) entweder für eine Person, die mit der Begleitung der Minderjährigen bis zu deren Wohnsitz beauftragt wurde, oder für eine zu diesem Zweck vom TCS beauftragte Person. Die Reise muss mit dem vorherigen Einverständnis des TCS organisiert werden.

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  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Begriff der Gefahrerhöhung 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.