Begründung von Unterauftragsverhältnissen Musterklauseln

Begründung von Unterauftragsverhältnissen. 8.1. Die Begründung von Unterauftragsverhältnissen mit verbundenen Unternehmen oder Dritten (d.h. mit Dienstleistern, die den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung unterstützen und dabei Zugriff bzw. Zugriffsmöglichkeit auf die Daten erhalten, z.B. Rechenzentren) ist dem Auftragnehmer jederzeit gestattet. 8.2. Der Auftragnehmer wird mit den Unterauftragnehmern Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung treffen, die mindestens den Anforderungen der vorliegenden Bedingungen entsprechen. Insbesondere wird der Auftragnehmer die Unterauftragnehmer verpflichten, die Weisungen des Auftraggebers zu beachten, ihm Informationen zu erteilen, erforderlichenfalls auch Einsicht in relevante Vertragsunterlagen zu geben. Kommerzielle Bedingungen dürfen in diesem Fall vom Auftragnehmer geschwärzt werden. Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung der gewonnenen Informationen verpflichtet und wird sich auf Anforderung des Auftragnehmers einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung unterwerfen. 8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebsers an Unterauftragnehmer in einem Drittland zu übermitteln, sofern die zwingenden gesetzlichen Vorschriften für Datenexporte in Drittländer erfüllt sind. Hierzu sind ferner dem Auftraggeber die erforderlichen Angaben und Informationen vorab zur Verfügung zu stellen, beispielsweise in Anlage 2 oder den jeweiligen zusätzlichen (Vertrags-) Unterlagen. 8.4. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne Ziff. 8 sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt (insbesondere Telekommunikationsdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer, die Entsorgung von Datenträgern oder sonstige externe Personal-, Post-, oder Versanddienstleistungen). 8.5. Auf Unter-Unterauftragsverhältnisse sind die Vorgaben zu Unterauftragsverhältnissen analog anwendbar und diesen entsprechend datenschutzrechtlich zu gestalten.
Begründung von Unterauftragsverhältnissen. 1. Die Begründung von Unterauftragsverhältnissen mit verbundenen Unternehmen oder Dritten (d.h. mit Dienst- leistern, die den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung unterstützen und dabei Zugriff auf die Daten erhalten, z.B. Rechenzentren) ist dem Auftragnehmer jederzeit gestattet. Die jeweiligen Unterauftragnehmer werden dem Auftraggeber auf Anforderung benannt. Über beabsichtigte Beauftragungen weiterer verbundener Unternehmen oder Dritter bzw. entsprechende Änderungen ist der Auftraggeber auf dessen Anfrage hin zu informieren. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne Ziff. 8 sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt und bei denen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausgeschlossen ist. 2. Der Auftragnehmer wird mit den Unterauftragnehmern Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung treffen, die mindestens den Anforderungen der vorliegenden Bedingungen entsprechen. Insbesondere wird der Auf- tragnehmer die Unterauftragnehmer verpflichten, die Weisungen des Auftraggebers zu beachten, ihm Informa- tionen zu erteilen, erforderlichenfalls auch (teilweise) Einsicht in relevante Vertragsunterlagen zu geben, sowie im Rahmen der erforderlichen Kontrollmaßnahmen entsprechend Ziff. 8 dieses Rahmen-AV-Vertrages gestatten. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers an Unterauftragnehmer in einem Drittland zu übermitteln.
Begründung von Unterauftragsverhältnissen a) Die Begründung von Unterauftragsverhält- nissen ist gestattet. Der Auftragsverarbeiter informiert vorab den Verantwortlichen über entsprechende Änderung. Der Verantwortli- che hat ein Recht zum Einspruch. b) Der Auftragsverarbeiter hat im Falle einer Beauftragung von anderen Auftragsverarbei- tern vertraglich sicherzustellen, dass die nach dieser AV vereinbarten Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters auch entsprechend für den anderen Auftragsverarbeiter gelten. c) Der Auftragsverarbeiter hat vorab und regel- mäßig während der Dauer des Unterauftrags- verhältnisses die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen der ande- ren Auftragsverarbeiter zum Schutz der Daten zu kontrollieren, die dieser getroffen hat. Die Weiterleitung von Daten ist erst zulässig, wenn der andere Auftragsverarbeiter die erforderlichen technischen und organisatori- schen Maßnahmen zumindest entsprechend den Vorgaben dieser AV implementiert hat. d) Der Auftragsverarbeiter haftet in vollem Um- fang für die von ihm beauftragten Unterauf- tragnehmer.
Begründung von Unterauftragsverhältnissen. 7.1. Der AN ist ohne entsprechende Vereinbarung oder schriftliche Weisung des AG nicht berechtigt, Dritte im datenschutzrechtlichen Sinn (externe Unternehmen, aber auch gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen) als Subunterneh- men zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von AG-Daten einzuschalten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht die mit dem AN arbeitsvertraglich verbunde- nen Mitarbeiter, die nachweislich unter Beachtung des Datengeheimnisses (Ziff. 7.2. Ist ein Einsatz von Dritten als Subunternehmer vorgesehen, so ist dieser Um- stand, der konkret zu beauftragende Subunternehmer und der konkrete Einsatz- zweck des Subunternehmens schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren. 7.3. Die vertraglichen Vereinbarungen mit Subunternehmern sind vom AN so zu ge- stalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen AG und AN entsprechen und auch beim Subunternehmer ein angemessenes Datensicherheitsniveau nach Ziff. 4 gewährleistet ist. 7.4. Die Zustimmung des AN zur Begründung eines Unterauftragsverhältnisses darf nicht verweigert werden, wenn der AN die Einhaltung der aus § 11 BDSG resul- tierenden Rechte und Pflichten des AG vertraglich sicherstellt. 7.5. Der AG willigt ein, dass der AN den folgenden Unterauftragnehmer mit dem Hosting der für die AG-Daten genutzten Serversysteme beauftragt: Host Europe GmbH, Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxx

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  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.