Common use of Behandlung bei der Einnahme-Überschussrechnung Clause in Contracts

Behandlung bei der Einnahme-Überschussrechnung. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) ermittelt, ist der laufende Betriebsausgaben- abzug der Beiträge grundsätzlich nicht möglich. Ebenso entfällt eine Aktivierung der Versicherungsansprüche. Bei Zu- fluss der Versicherungsleistungen wird der Saldo aus zugeflossenen Versicherungsleistungen abzüglich der über die Laufzeit gezahlten Beiträge als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe erfasst. Auf die Erträge dieser Versicherungen müssen wir Kapitalertragsteuer, gegebenenfalls mit zusätzlichen Steuern, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Rechnung des Steuerpflichtigen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (vgl. §§ 10 und 43 EStG). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet. Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen, die als Betriebsausgabe abgezogen werden können, mindern den Gewinn aus Gewer- bebetrieb und damit den Gewerbeertrag als Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Die Ansprüche auf Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind bei der Gewin- nermittlung durch Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu aktivieren. Fällige Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnah- men zu erfassen. Gleichzeitig ist der Aktivwert für die Versicherungsansprüche aufzulösen oder gegebenenfalls zu vermindern.

Appears in 5 contracts

Samples: www.provinzial.de, www.provinzial.de, www.provinzial-online.de