Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Erstattungspflicht richtet sich, Entziehungsmaßnahmen ausgenommen, nach § 5 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013, jedoch sind Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker abweichend hiervon nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.
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Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Erstattungspflicht richtet sich, Entziehungsmaßnahmen ausgenommen, sich nach § 5 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013, jedoch sind Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker abweichend hiervon nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.
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