Vorsorgeuntersuchungen. In Erweiterung von § 1 Absatz 2 b Teil I AVB/KK 2013 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.
Vorsorgeuntersuchungen. Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung der darin genannten Altersgrenzen erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
Vorsorgeuntersuchungen. Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen sind erstattungsfähig
Vorsorgeuntersuchungen. Erstattet werden 100 Prozent der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für ambulante Untersuchun- gen zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten. Die erstattungsfähigen Maßnahmen sind dem Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs V100 zu entnehmen. Die Erstattung für Vorsorgeuntersuchungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro inner- halb von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Vorsorgeuntersuchungen. Erstattet werden Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte bis zu einem Gesamtbetrag von 200 EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren (siehe Nr. 2 Satz 1) zu 100 %.
Vorsorgeuntersuchungen. Die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Vorsor- geuntersuchungen, die in dem anhängenden Verzeichnis aufgeführt sind, sind zu 80 % erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr er- stattet. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestand.
Vorsorgeuntersuchungen. Die mit Generali Vitality Punkten belohnten Vorsorgeuntersuchungen orientieren sich an den Empfehlungen des deutschen Gesundheitsministeriums. Dabei werden auch Untersuchungen mit Punkten belohnt, die aufgrund medizinischer Empfehlung außerhalb des unten angegebenen Altersbereichs durchgeführt werden.
Vorsorgeuntersuchungen. Erstattet werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersbegrenzungen und Untersuchungsintervalle.
Vorsorgeuntersuchungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): • U6a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U6 im 15.–18. Lebensmonat • U9a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 8. Lebensjahr • U9b: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 10. Lebensjahr • J1a: Wiederholung der Jugendlichenvorsorgeuntersuchung J1 im 14.–16. Lebensjahr • Sprachentwicklungstest: einmalige Früherkennungsuntersuchung im 36.–42. Lebensmonat • Schielvorsorge: einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder bis zum Vorschulalter
Vorsorgeuntersuchungen. 2.2.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten und Krebserkrankungen bei Erwachsenen (§ 25 Abs. 1 bzw. 2 SGB V), wenn diese öfter oder in anderen Lebensaltern als gesetzlich vorgesehen vorgenommen werden.