Behandlungsvertrag. Alle Ärzte, welche die drd App für die Videokonsultation von Patienten nutzen, sind in Österreich zugelassene Ärzte der Allgemeinmedizin. Sie nutzen die drd App im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit der Verwendung von drd App Funktionen für die Kontaktaufnahme mit einem Arzt schließen Sie mit dem Arzt, den Sie auf diese Art und Weise kontaktieren, einen Behandlungsvertrag ab. Mit Ihrer Registrierung in der drd App und der Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen der drd GmbH stimmen Sie zu, dass der Teil B dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihr vertragliches Verhältnis mit dem beratenden Arzt angewendet wird. Sie nehmen zur Kenntnis, dass Sie der Arzt im Wege der Videotelefonie nicht physisch behandeln, sondern nur beraten kann. Sie nehmen auch zur Kenntnis, dass sich nicht jeder Gesundheitszustand für eine Konsultation im Wege der Videotelefonie eignet. Insbesondere bei dringenden, bedrohlichen Krankheitsbildern ist es wichtig, je nach Dringlichkeit unmittelbar mit dem ärztlichen Notdienst oder mit dem Rettungsdienst Kontakt aufzunehmen. In Wien sind dafür zB der Ärztefunkdienst (unter 141) oder der Rettungsdienst (unter 144) erreichbar. Bitte informieren Sie sich über solche Dienste in den Ortschaften, in denen Sie die drd App jeweils nutzen. Wir bitten Sie insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern, unmittelbar die Rettung zu kontaktieren: • Kreislaufstillstand • Bewusstlosigkeit • Atemnot • Symptome bei denen ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden muss, das sind ua: Angina Pectoris – Enge/Druck im Brustkorb, Kalter Schweiß • Symptome eines Schlaganfalls, das sind ua: neu aufgetretene Lähmungserscheinungen, Sprachstörungen, Verwirrtheit • Krampfanfall • Blutungen und Verletzungen • Selbstmordgedanken Auch bei anderen Krankheitsbildern kann der Arzt, den Sie über die drd App erreicht haben, auf Grund Ihres Gesundheitszustandes und/oder der geschilderten Symptomatik die Konsultation ablehnen und Ihnen naheliegen, den ärztlichen Notdienst, die Rettung oder eine stationäre Einrichtung aufzusuchen. Es liegt jedenfalls im Ermessen des Arztes zu beurteilen, ob er Sie im Wege der Videotelefonie beraten, Ihnen Medikamente verschreiben, Ihnen Verordnungen schreiben, Sie krankschreiben, zuweisen oder überweisen kann. Die Qualität der ärztlichen Konsultation hängt entscheidend von der Qualität ihres Patientenakts und von Ihrer Mitwirkung ab. Denken Sie daran, noch vor dem Videotelefonat mit dem Arzt sämtliche Patienteninformationen und Unterla...
Behandlungsvertrag. 4.1 Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem (haupt-)behandelnden Belegarzt seiner Xxxx abzuschließen. Dies gilt zum einen auch für freiberufliche Hebammen, die aufgrund Patientenwunsches tätig werden (insbesondere eine Entbindung vornehmen, begleiten, vor- und/oder nachbereiten), als auch zum anderen für Hebammen, die zwar in einem Angestelltenverhältnis zur Krankenanstalt stehen, jedoch im konkreten Fall aufgrund Patientenwunsches tätig werden. Festgehalten wird, dass in beiden der vorgenannten Fälle die Hebamme als Beleghebamme und nicht als Angestellte der Krankenanstalt tätig wird und die Krankenanstalt nicht für deren Verhalten als auch für das Verhalten eines durch diese beigezogenen Dritten haftet. Selbiges gilt im Übrigen für die Beiziehung eines Dritten durch den Belegarzt. Der Behandlungsvertrag umfasst neben der ärztlichen Behandlung und Betreuung insbesondere auch die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung der Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung und die Honorarvereinbarung für die Leistung des (haupt-)behandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch der Hebammen.
4.2 Bei Einweisung durch den in der Folge (haupt-)behandelnden Belegarzt ist für die Krankenanstalt das Bestehen eines – in welcher Form immer – geschlossenen Behandlungsvertrages zwischen diesem und dem Patienten gegeben.
4.3 Erfolgt keine Nominierung eines (haupt-)behandelnden Belegarztes gemäß Punkt 2.2. durch den Patienten, schlägt die Krankenanstalt bzw. deren diensthabender Stationsarzt dem Patienten unverbindlich einen (haupt-)behandelnden Arzt, der in weiterer Folge als Belegarzt des Patienten tätig wird, vor. Durch die Annahme des Vorschlages sowie durch die faktische Übernahme der Behandlung des Patienten entsteht der Behandlungsvertrag zwischen Patient und dem dann (haupt-) behandelnden Belegarzt.
4.4 Ist für ärztliche Leistungen das Bestehen einer Honorarvereinbarung nicht nachweisbar oder bestehen hierüber Differenzen, so können ärztliche Leistungen jedenfalls in der Höhe der zwischen dem Xxxxxx der Krankenanstalt sowie dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Krankenanstalt vereinbarten Honorare verrechnet werden. Für Patienten, die über keine Krankenzusatzversicherung bei einem dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder einem anderen Versicherungsunternehmen, das hinsichtlich der Honorare mit dem Xxxxxx eine Vere...
Behandlungsvertrag. Der tierärztliche Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Auftragnehmer und dem Tierhalter (im folgenden „Auftraggeber“) durch einen Anruf des Auftraggebers bei der Tierarztpraxis zustande, bei dem der Auftraggeber erklärt, eine Untersuchung und/oder Behandlung des Tierbestandes oder Tieres zu wünschen. Der Vertrag wird dadurch erfüllt, dass ein Tierarzt des Auftragnehmers den Auftraggeber besucht oder der Auftraggeber mit seinem Tier in die Praxis kommt und man dort bereit ist die Untersuchung/Behandlung des Tierbestandes oder Tieres durchzuführen. Routinemäßige Bestandsbesuche in Bereich der Nutztierpraxis werden dort durch entsprechende Betreuungsverträge festgehalten und dokumentiert. Betreuungsverträge und AGB ergänzen sich in ihren Ausführungen und verweisen hiermit aufeinander.
Behandlungsvertrag. Zwischen dem Unterzeichner/Tierhalter und der Praxis/Klinik wird folgender Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) geschlossen:
1) Vertragsgrundlagen Vor der Operation ist zu beachten:
2) Abrechnung
Behandlungsvertrag. Für die Inanspruchnahme von Kursen gilt folgendes: Vertretung: Wir vertreten uns gegenseitig. Sollte Ihnen aus unvorhersehbaren Gründen wie z.B. Krankheit keine Hebamme unserer Praxis helfen können, wenden Sie sich bitte an Ihren Kinderarzt, Gynäkologen oder eine Klinik. Wir sind natürlich um eine externe Vertretungshebamme bemüht, aufgrund von Hebammenmangel kann diese aber nicht garantiert werden. Erreichbarkeit:
Behandlungsvertrag. 4.1. Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem hauptbehandelnden Arzt seiner Xxxx abzuschließen. Der Behandlungsvertrag umfasst die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung der Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung, die Honorarvereinbarung für die Leistung des hauptbehandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
4.2. Bei Einweisung durch den in der Folge hauptbehandelnden Arzt, bzw. dessen Vertreter ist für die Krankenanstalt das Bestehen eines - in welcher Form immer - geschlossenen Behandlungsvertrages zwischen diesem und dem Patienten gegeben.
4.3. Sofern der Patient bei der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt keinen Widerspruch gegen die vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Art und Methode der Behandlung erhebt, gilt für die Krankenanstalt die Einwilligung des Patienten hierzu als ausdrücklich gegeben.
4.4. Ist für ärztliche Leistungen das Bestehen einer Honorarvereinbarung nicht nachweisbar oder bestehen hierüber Differenzen, so können ärztliche Leistungen jedenfalls in der Höhe der von der Ärztekammer für stationäre Behandlungen empfohlenen Maximalhonorare - auch bei nicht stationären Behandlungen - verrechnet werden.
Behandlungsvertrag. (4.1) Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem hauptbehandelnden Arzt seiner Xxxx abzuschließen. Der Behandlungsvertrag umfasst die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung der Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung, die Honorarvereinbarung für die Leistung des hauptbehandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
(4.2) Bei Einweisung durch den in der Folge hauptbehandelnden Arzt ist für die Krankenanstalt das Bestehen eines - in welcher Form immer - geschlossenen Behandlungsvertrages zwischen diesem und dem Patienten gegeben.
(4.3) Erfolgt keine Nominierung eines Wahlarztes gemäß Punkt 2.2 durch den Patienten, wird die Behandlung durch die Ärzte der Krankenanstalt übernommen. Die notwendige Aufklärung des Patienten gemäß KAG ist in diesem Fall durch den zuständigen Anstaltenarzt durchzuführen und zu dokumentieren.
(4.4) Sofern der Patient bei der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt keinen Widerspruch gegen die vom Anstaltsarzt oder von seinem gemäß Punkt 2.2 gewählten Arzt vorgeschlagene Art und Methode der Behandlung erhebt, gilt für die Krankenanstalt die Einwilligung des Patienten hiezu als ausdrücklich gegeben.
(4.5) Ist für ärztliche Leistungen das Bestehen einer Honorarvereinbarung nicht nachweisbar oder bestehen hierüber Differenzen, so können ärztliche Leistungen jedenfalls in der Höhe der von der Ärztekammer für Wien für stationäre Behandlungen empfohlenen Maximalhonorare - auch bei nicht stationären Behandlungen - verrechnet werden.
Behandlungsvertrag. Ich versichere, dass ich Halter des Tieres und deshalb berechtigt bin, einen Vertrag über die Durchführung erforderlicher Behandlungen und Operationen zu schließen, ich versichere ferner, dass ich willens und in der Lage bin, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Ich erkläre in diesem Zusammenhang, dass ich mich zum Zeitpunkt dieser Erklärung in keinem gerichtlichen Schuldnerverfahren befinde, und dass das Schuldnerverzeichnis des für mich zuständigen Amtsgerichts keine Eintragungen über meine Person aufweist. Sofern ich nicht Halter des Tieres bin, versichere ich, im ausdrücklichen Auftrag des Tierhalters zu handeln. Fehlt es an einer Bevollmächtigung, oder stellt der Tierhalter eine Bevollmächtigung in Abrede, bestätige ich hiermit, dass ich für die entstehenden Kosten aus der Behandlung aufkommen werde. Soweit es zur Diagnosefindung erforderlich ist, ermächtige ich den Inhaber und die Mitarbeiter der Praxis, Leistungen Dritter (Spezialuntersuchungsanstalten, Labore etc.) in meinem Namen und auf meine Rechnung in Anspruch zu nehmen. Ich zahle die entstehenden Kosten sofort in bar oder per EC-Karte. Mir ist bekannt, dass der Praxis ein Zurückbehaltungsrecht an dem behandelten Tier zusteht, wenn ich nicht bereit oder dazu in der Lage bin, die durch die Behandlung des Tieres entstandenen Kosten in bar oder per EC-Karte zu zahlen. Bei eventueller Rechnungslegung erfolgt die Abrechnung über die TVH. Es handelt es sich um eine langjährige berufsständige Gemeinschaftseinrichtung von Tierärzten. Die Mitarbeiter der TVH unterliegen, wie unsere Tierärzte selbst, gemäß §203 StGB den Bestimmungen der Schweigepflicht und darüber hinaus denen des Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz- Grundverordnung. Sie werden gebeten, durch Ihre Unterschrift Ihr, im Einzelfall jederzeit widerrufliches, Einverständnis zu erteilen, dass alle zur Rechnungserstellung notwendigen Daten wie Ihre Anschrift und sonstigen Verbindungsdaten sowie die Angaben zu erbrachten Leistungen und die dazugehörigen Diagnosen an die THV weitergeleitet und die Rechnungsforderungen an diese zum Einzug abgetreten werden.
Behandlungsvertrag. Der zwischen dem Klinikum und dem Patienten geschlossene Vertrag zur Durchführung von Behandlungen nach Abs. 5. Mit der Behandlung entsteht die Zahlungspflicht.
Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das generelle Angebot des Tierheilpraktikers annimmt und sich an den Tierheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Der THP ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen (z.B. wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, der Tierheilpraktiker aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikt bringen können.) Hierbei bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Abweisung entstandenen Leistungen, einschließlich erfolgter Beratung, erhalten.